Steuererklärung: Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?
Es ist doch jedes Jahr dasselbe: Man weiß lange im Voraus, dass die Steuererklärung fällig wird, und doch schiebt man sie vor sich her. Dabei sind die benötigten Daten oft nicht mal eben schnell beschafft und in der Hektik stellt man sich manche Frage vielleicht nicht, die bares Geld wert gewesen wäre. Solche wie: Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?
Wer seine Steuererklärung 2021 noch immer nicht eingereicht hat, der darf sich erst einmal entspannen: 2022 ist die Deadline zum Einreichen der Steuererklärung auf den 31. Oktober 2022 verschoben worden. Und die Übersicht, wann man von welcher Versicherung auch steuerlich profitiert, gibt es hier.
Steuererklärung: Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich macht es bei der Steuer einen Unterschied, ob man in eine Versicherung einzahlt oder Leistungen aus ihr bezieht. Letzteres ist grundsätzlich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ein steuerpflichtiges Einkommen und muss in der Steuererklärung angegeben und entsprechend versteuert werden. Bei der Einzahlung können manche Versicherungsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden.
Einzahlungsphase: Was kann von der Steuer abgesetzt werden?
Versicherungen werden in der Steuererklärung in aller Regel in der Kategorie Sonderausgaben eingetragen und zwar in der Anlage Vorsorgeaufwand sowie in der Anlage AV. Ausschlaggebend, welche Versicherungen steuerlich absetzbar sind, ist die Frage, ob diese Versicherungen einen persönlich für die Zukunft absichern. Das schließt Sachversicherungen weitgehend aus. Diese können allenfalls in Teilen geltend gemacht werden. Wie man an der Bezeichnung der Anlagen sieht, wird zwischen Altersvorsorge (AV) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Altersvorsorgeaufwendungen
In diese Kategorie fallen alle Vorsorgeversicherungen, die dem vorwiegenden Zweck dienen, die versicherte Person fürs Alter abzusichern. Darunter fallen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken, aber auch Zahlungen zu einer privaten Altersvorsorge.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk werden, wenn man angestellt ist, von Steuerprogrammen automatisch erfasst, sobald man seine Lohnbescheinigung einträgt. Beiträge zu diesen Versicherungswerken müssen nur dann manuell eingetragen werden, wenn man freiwillig Beiträge eingezahlt hat, zum Beispiel weil man selbstständig ist.
Für die Steuererklärung 2021 gilt, dass von diesen Beiträgen 8 % bereits versteuert wurden. Die übrigen 92 % sind steuerfrei bis zu einem Maximum von 25.787 Euro. Allein mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann dieser Freibetrag nicht ausgeschöpft werden.
Rürup-Rente
Mit zusätzlichen Beiträgen zur Rürup-Rente geht das hingegen schon. Zusammen mit versicherungspflichtigen Versorgungswerken (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskassen) kann der Maximalrahmen ausgeschöpft werden. Wer 25.787 Euro in verschiedene Rentenversicherungen eingezahlt hat, kann 92 Prozent davon in der Steuer ansetzen, also 23.724 Euro.
Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ist für Selbstständige und Freiberufler:innen, die nirgends pflichtversichert sind, wegen dieser Freibeträge das Modell der Wahl.
Riester
Riester-Renten und Wohn-Riester-Verträge (Eigenheimrente) werden in ein eigenes Feld eingetragen. Die hohe Abschreibbarkeit gilt für diese Verträge nämlich nicht. Maximal können bis zu 2.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Zudem prüft das Finanzamt hier zunächst in einer Günstigerprüfung, ob statt der Steuerersparnis nicht die Zulagen, die es bei Riester-Verträgen gibt, günstiger für die versicherte Person sind.
Private Rentenversicherung
Beiträge zu einer Privaten Rentenversicherung können dagegen nicht in der Steuererklärung geltend gemacht und müssen deshalb auch nicht angegeben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Versicherung noch vor der letzten Rentenreform von 2005 abgeschlossen wurde. Dann sind für 2021 92 Prozent der Beiträge absetzbar, jedoch nur unter Vorsorgeaufwendungen.
Der Hintergrund, dass Private Rentenversicherung mittlerweile nicht mehr in der Steuer berücksichtigt werden, ist, dass eine Private Rentenversicherung keine Altersvorsorge im engeren Sinne ist, da sie sich auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen oder ihr Guthaben auf jemand anderen übertragen lässt. Eine Private Rentenversicherung wird dafür bei der Auszahlung steuergünstig behandelt.
Betriebliche Altersvorsorge
Auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Beiträge, die der Arbeitgeber geleistet hat, sind Lohnnebenkosten, und die, die von den Mitarbeitenden per Entgeltumwandlung eingebracht werden, sind in der Lohnabrechnung bereits erfasst. Ohnehin sind Einzahlung in die bAV in der Regel steuerfrei.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Alle übrigen Versicherungen, die den Zweck haben, die versicherte Person für die Zukunft abzusichern, können als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Zumindest theoretisch. Denn der Freibetrag ist nicht hoch, sodass sich die Frage, welche Versicherungen steuerlich absetzbar sind, nur mit „es kommt darauf an“ beantworten lässt. 1.900 Euro lassen sich hier von Arbeitnehmenden, Beamten und Rentnern ansetzen, Selbstständige haben einen Freibetrag von 2.800 Euro. Für Eheleute gilt jeweils das Doppelte.
Diese Freibeträge werden in den allermeisten Fällen schon von den Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ausgeschöpft. Daneben wären hier aber auch noch andere Versicherungen absetzbar. Darunter die
- Pflegepflichtversicherung
- Pflegezusatzversicherung
- Pflegerentenversicherung
- Krankenzusatzversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Zahnzusatzversicherung
- Auslandskrankenversicherung
- Risikolebensversicherung
- Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)
- Sterbegeldversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Kfz-Haftpflichtversicherung (nur der Haftpflichtteil, keine Voll- oder Teilkasko)
Wie sich die Berufsunfähigkeitsversicherung doch noch von der Steuer absetzen lässt
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung lassen sich in der Steuererklärung unter einer Ausnahme doch noch in höherem Umfang absetzen, und zwar wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung als sogenannte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) mit einer Altersvorsorge, in der Regel einer Rürup-Rente, gekoppelt wurde. Dann lassen sich auch Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zu 92 Prozent von bis zu 25.797 Euro (2021) von der Steuer absetzen.
Werbungskosten & Betriebsausgaben
Auch unter den Werbungskosten lassen sich in der Steuererklärung eventuell noch Versicherungen absetzen, nämlich dann, wenn 2021 aus dem Homeoffice gearbeitet wurde und dafür ein Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Dann lassen sich anteilig für dieses Arbeitszimmer nämlich noch die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung absetzen. Auch der Teil der Rechtsschutzversicherung, der der Absicherung vor beruflichen Risiken dient (Arbeitsrechtsschutz) kann hier geltend gemacht werden. Dazu muss aber der Arbeitsrechtsschutz-Teil separat ausgewiesen sein. Auch eine Unfallversicherung, die berufliche Zwecke abdeckt, oder eine Berufshaftpflichtversicherung können hier angesetzt werden.
Selbstständige und Freiberufler:innen können diese Versicherung statt unter Werbungskosten unter Betriebskosten absetzen. Auch Versicherungen wie eine Cyberversicherung, eine Handyversicherung oder die Voll- oder Teilkasko der Kfz-Versicherung können hier in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn mit den Policen Dinge abgesichert werden, die vorwiegend für die Ausübung der selbstständischen Tätigkeit genutzt werden.
Auszahlungsphase: Was kann von der Steuer abgesetzt werden und was muss versteuert werden?
Werden Versicherungsleistungen ausgezahlt, können diese Auszahlungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Vielmehr müssen einige Auszahlungen sogar in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden.
Zu versteuern sind …
Auszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer Riester-Rente, Rürup-Rente oder betrieblichen Altersvorsorge. Und zwar in der Regel zu 100 Prozent. Ausnahmen bestehen bei Rürup-Rente und gesetzlicher Rentenversicherung, wenn der/die Versicherungsnehmende noch vor 2040 in Rente geht. Für jedes Jahr vor 2040 wird 1 % weniger versteuert. 2039 müssen also 99 % der Auszahlung versteuert werden, 2038 98 % usw. Ausnahmen ergeben sich auch daraus, dass Verträge vor 2005 abgeschlossen wurden. Eine Auszahlung aus einer bAV ist in diesem Fall steuerfrei, weil sie bereits bei Einzahlung pauschal versteuert wurde.
Dasselbe gilt auch für Private Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Wurden diese Versicherungen nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, muss die Auszahlung versteuert werden – allerdings nicht zu 100 Prozent. Bei einer Kapitalauszahlung müssen nur die Gewinne versteuert werden und das auch nur zur Hälfte. Wurden beispielsweise 50.000 Euro eingezahlt und 50.000 Gewinn erzielt (100.000 insgesamt), dann fallen nur auf die Hälfte der Gewinne, also 25.000 Kapitalertragssteuern an.
Erfolgt die Auszahlung als lebenslange Rente, werden die Gewinne mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Dieser ist abhängig vom Alter des Erstbezugs. Wer mit 67 die erste Auszahlung erhält, muss nur auf 17 Prozent der Erträge Steuern zahlen. Dies gilt auch für Auszahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Es sei denn, die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert. Dann muss auch die Berufsunfähigkeitsrente voll versteuert werden.
Steuerfrei bleiben Auszahlungen aus einer …
- Pflegerentenversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Sterbegeldversicherung
- Unfallversicherung
- Risikolebensversicherung
Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Risikolebensversicherung je nach Höhe des Betrags und Verwandtschaftsverhältnis des/der Begünstigten ggf. Erbschaftssteuer anfallen kann. Eine Ausnahme existiert auch bei der Unfallversicherung, falls diese als Unfallrente ausgezahlt wird. Diese ist wie die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Fürs Alter vorsorgen und Steuern sparen
Wer sich nach Lektüre dieses Artikels nicht sicher ist, ob die eigene Versicherungssituation steuerlich optimal aufgebaut ist und alle staatlichen Förderungen ausgereizt wurden, der sollte sich Beratung suchen. Die Versicherungsexpert:innen von CLARK beraten kostenlos und unverbindlich zum Thema Vorsorge und Versicherungen. Für alle weiteren Fragen zum Thema Steuern und Steuererklärung empfiehlt sich das Gespräch mit einem/einer Steuerberater:in.