Das ändert sich ab Januar 2024 in der Rentenversicherung
- Das gesetzliche Renteneintrittsalter 2024 liegt bei genau 66 Jahren. Danach steigt es in 2-Monatsschritten weiter, bis 2031 67 Jahre erreicht sind.
- Die Hinzuverdienstgrenzen für Personen mit Erwerbsminderungsrente steigen an.
- Mit dem Heizungsgesetz kann ab Januar 2024 Wohnriester-Guthaben für den Einbau einer Wärmepumpe verwendet werden.
Zum Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl im Datum. Neue Zahlen bei den Altersgrenzen, Bemessungsgrenzen und in anderen Bereichen wird es im kommenden Jahr auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geben. Gestern hat die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, welche Änderungen ab Januar 2024 in der Altersvorsorge anstehen.
Die wichtigsten Änderungen für Rentner, Neurentner (ab 2024) und Erwerbstätige im nächsten Jahr sind hier zusammengefasst.
Altersgrenzen für die Rente und die Rente ab 63 steigen an wie geplant
Die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Rentenbeginn steigt 2024 auf 66 Jahre. Das bedeutet, dass alle aus dem Jahrgang 1958 im nächsten Jahr mit 66 in den gesetzlichen Ruhestand starten. Für die späteren Jahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze nun um 2 Monate – solange bis 2031 die gesetzliche Altersgrenze für die Rente bei 67 Jahren liegt.
64 Jahre und 4 Monate ist ab 2024 die neue Altersgrenze für die Rente mit 63. Wer 1960 geboren wurde und sich 45 Beitragsjahre in der DRV erarbeitet hat, kann nach Überschreiten dieser Altersgrenze abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Auch diese Altersgrenze steigt planmäßig weiter an. Ziel sind 65 Jahre, die 2029 erreicht werden.
Erwerbsminderungsrente: Längere Zurechnungszeit und mehr Hinzuverdienst ab 2024
Das langsam steigende Rentenalter bringt Vorteile für Personen, die 2024 eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Die Höhe der Rente berechnet sich aus zwei Komponenten: den Versicherungsjahren und der sogenannten Zurechnungszeit. Letzteres ist eine fiktive Rechengröße, bei der angenommen wird, die Person hätte bis zum gesetzlichen Rentenalter weitergearbeitet. Ab nächstem Jahr endet diese Zurechnungszeit bei 66 Jahren und einem Monat (2023: 66 Jahre). Ein Monat mehr bedeutet eine leicht höhere Rente.
Wer sich zur Erwerbsminderungsrente etwas dazuverdient, kann ab 2024 etwas mehr Geld erhalten. Für die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze im nächsten Jahr bei 37.117,50 € (2023: 35.647,50 €), bei voller Erwerbsminderung liegt sie ab 2024 bei 18.558,75 € (2023: 17.823,75 €).
Hinzuverdienstgrenzen bei der vorzeitigen sowie der gesetzlichen Altersrente wurden seit Januar 2023 aufgehoben.
2024 noch einmal Beitragsbemessungsgrenzen für Ost und West
Eine Anpassung wird es ab Januar 2024 auch bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung geben. In den alten Bundesländern klettert sie auf 7.550 €, in den neuen Bundesländern wird die bei 7.450 € liegen. Dies sind die maximalen Einkommen, die zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen werden. 2024 ist das letzte Jahr, in dem noch die zwei Werte jeweils für Ost und West gelten. Ab 2025 wird eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung geben.
Rente & Steuer: Höherer Steueranteil ab 2024
Wer 2024 in Rente geht, muss einen höheren Anteil der Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt im Januar von 83 auf 84 %. Nur 16 % der Bruttojahresrente sind dann steuerfrei.
Die DRV weist in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass der Gesetzgeber plant, die Anhebung des Steueranteils rückwirkend bis 2023 nur in halben Prozentschritten umzusetzen. Das dazugehörige Gesetzesverfahren ist bis zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen.
Noch mehr Anpassungen in der Rentenversicherung
Weitere Änderungen in der Rentenversicherung 2024 betreffen die freiwillige Versicherung in der DRV. Dies betrifft vor allem Selbstständige. Der monatliche Mindestbeitrag steigt ab Januar auf rund 100 € an, der Höchstbeitrag wird bei rund 1.405 € liegen.
Die Minijob-Verdienstgrenze erhöht sich auf 538 € im Monat. Grund für den Anstieg ist der höhere Mindestlohn von 12,41 €.
Das Gebäudeenergie-Gesetz (auch bekannt als “Heizungsgesetz”) tritt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Das ermöglicht es Immobilienbesitzern, das Guthaben aus Wohn-Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe einzusetzen. Voraussetzung ist, dass das Haus oder die Wohnung für den Eigenbedarf genutzt wird. Interessierte stellen entsprechende Anträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV. Stichtag für den Beginn der Antragstellung ist der 1. Januar 2024.
Der Artikel wurde erstmals am 5. Dezember 2023 veröffentlicht.