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Pflege von Angehörigen

Familiäre Betreuung und ihre Herausforderungen

  • Jede:r hat ein Recht auf Angehörigepflege
  • Gesetzl. Pflege­versicherung reicht nicht
  • Eine zusätzliche Vorsorge ist ratsam

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Jede:r hat ein Recht auf Angehörigepflege

Gesetzl. Pflege­versicherung reicht nicht

Eine zusätzliche Vorsorge ist ratsam

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  • Die gesetzliche Pflege­versicherung deckt längst nicht alle Pflegekosten ab. Du solltest zusätzlich vorsorgen.
  • Erkrankt ein nahes Familienmitglied, hast du per Gesetz ein Recht darauf, ihn oder sie im finanziell geschützten Rahmen selbst zu pflegen.
  • Musst du dafür beruflich kürzertreten oder deinen Job temporär sogar ganz für die Angehörigenpflege aufgeben, ist dein Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen dazu verpflichtet, dich anschließend wieder zu beschäftigen.

Anspruch auf Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen

Der gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen besteht glücklicherweise hierzulande. Dieser ist durch das Pflege- und Familienpflegezeit­gesetz geregelt und betrifft Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 15 Arbeitnehmer:innen.

Als Arbeitnehmer:in hast du das Recht, bis zu 10 Tage pro Jahr für die notwendige Pflege deiner Angehörigen von der Arbeit freigestellt zu werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, eine längere unbezahlte Freistellung oder Teilzeitarbeit zu beantragen, um die Pflegezeit auszudehnen. So ist für den absoluten Notfall schon mal vorgesorgt. 

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Gesetzliche Rente reicht nicht aus

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Pflegekostenübernahme bei unzureichender Rente wegen Pflege von Angehörigen

In Deutschland haben wir die gesetzliche Pflege­versicherung, die für die Deckung der Pflegekosten zuständig ist. Diese ist ein Teil der gesetzlichen Sozial­versicherung und wird von den Beiträgen aller Versicherten finanziert – ergo auch von deinen Beiträgen.

Sobald der sogenannte Medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit festgestellt hat, wird ein Pflegegrad von 1 bis 5 vergeben, der die Schwere der Beeinträchtigung des Pflegebedürftigen widerspiegelt. Abhängig von diesem Pflegegrad werden die Pflegekosten von der Versicherung übernommen. Allerdings deckt die nicht alle Kosten, sondern nur einen Teil davon. 

Die genaue Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad und der Art der Pflege ab. Grundsätzlich gibt es 3 Arten von Pflegeleistungen, die von der Pflege­versicherung abgedeckt werden:

  1. Ambulante Pflege (zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst) 
  2. Teilstationäre Pflege (beispielsweise in einer Tagespflegeeinrichtung) 
  3. Stationäre Pflege (wie in einem Pflegeheim)

Sollte die eigene Pflege­versicherung des pflegebedürftigen Menschen nicht zur Kostendeckung ausreichen, gibt es staatliche Leistungen, auf die du zurückgreifen kannst – wie beispielsweise ergänzende Leistungen der Sozialhilfe.

Denk dran, dass im deutschen Pflegesystem auch eine sogenannte „Unterhaltspflicht“ existiert. Das bedeutet, dass du als Kind deiner Eltern für die elterlichen Pflegekosten aufkommen musst, wenn diese die Kosten nicht selbst tragen können. Die genauen Regelungen dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.

Absicherung der Betreuenden bei Pflege von Angehörigen

Damit du als pflegende:r Angehörige:r weiterhin Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosen­versicherung erhältst und deine Rentenansprüche steigerst, gibt es verschiedene Voraussetzungen zu beachten.

Renten­versicherung: 

Um Beiträge zur Renten­versicherung zu erhalten, musst du folgende Kriterien erfüllen:

  • Deine Pflegetätigkeit darf nicht beruflicher Natur sein.
  • Dein:e Angehörige:r muss einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben.
  • Du führst die Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 oder mehr Tagen durch.
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen statt.
  • Deine wöchentliche Erwerbstätigkeit beträgt nicht mehr als 30 Stunden.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, übernimmt die Pflege­versicherung deines pflegebedürftigen Angehörigen deine Beiträge zur Renten­versicherung.

Arbeitslosen­versicherung: 

Damit die Pflegekasse deines bedürftigen Verwandten deine Beiträge zur Arbeitslosen­versicherung deckt, gelten auch folgende Voraussetzungen:

  • Deine Pflegetätigkeit ist ebenfalls nicht beruflicher Natur.
  • Du warst bereits vor der Übernahme der Pflege deines bzw. deiner Angehörigen in der Arbeitslosen­versicherung versichert, z. B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld.
  • Der Pflegegrad deines bzw. deiner Verwandten liegt zwischen 2 und 5.
  • Du übernimmst Pflegeaufgaben an mindestens 2 Tagen pro Woche.
  • Die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld deines Angehörigen.

Unter diesen Konditionen besteht die Möglichkeit, nach Beendigung der Pflege Arbeitslosengeld oder andere Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn du nicht bereits durch Teilzeitarbeit in der Arbeitslosen­versicherung abgesichert bist.

Rückwirkende Rente nach der Pflege von Angehörigen

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 13 R 91/11 R) ist es leider nicht möglich, Pflegezeiten rückwirkend anrechnen zu lassen. Daher ist es umso wichtiger, dass du den Antrag auf Pflegeleistungen sofort stellst, wenn du die Pflege von Angehörigen übernimmst. Das ist der einzige Weg, wie du direkt von Beginn an deine Rentenpunkte gutgeschrieben bekommst.

Rückkehr zum Arbeitgeber nach der Pflege von Angehörigen

Das Arbeitsrecht schützt dich als Person, die jemanden pflegen und deshalb längere Zeit beruflich pausieren oder ihre Arbeitszeit reduzieren muss. Das bedeutet: Nachdem du deine Pflegezeit abgeschlossen hast, hast du als Arbeitnehmer:in das Recht, in deine frühere Arbeitsstelle oder eine vergleichbare Position zurückzukehren. Dieses Recht ist im Pflegezeit­gesetz verankert und betrifft Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 15 Angestellten.

Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen und Einschränkungen – zum Beispiel, wenn betriebliche Gründe oder eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers vorliegen. Deshalb ist es ratsam, vorher unbedingt mit dem Arbeitgeber die Möglichkeiten und Bedingungen deiner Rückkehr ins Arbeitsverhältnis zu besprechen.

Pflege von Angehörigen: Diese Phase will präventiv gut vorbereitet sein

Summa summarum lässt sich festhalten: Drei Viertel der Menschen, die pflegebedürftig sind, werden in den eigenen vier Wänden versorgt – und meistens sind es ihre Angehörigen, die sich um sie kümmern. Solltest du dich in dieser Situation wiederfinden, wirst du schnell merken, wie herausfordernd es sein kann, die häusliche Pflege, deinen Alltag und deinen Job unter einen Hut zu bringen.

Bedenke: Solch eine Pflege kann sich auf deine eigene Rente in unterschiedlicher Weise auswirken, abhängig von Art und Umfang der Pflegetätigkeit sowie deiner Renten­versicherung, denn sie wird normalerweise nicht finanziell entlohnt. 

Dies kann deine Rentenansprüche verringern, insbesondere wenn du die Betreuung über einen längeren Zeitraum hinweg übernimmst und in dieser Zeit kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielst. In solchen Fällen können deine Rentenansprüche reduziert werden, da du weniger oder keine Beiträge in die Renten­versicherung einzahlst.

Daher raten wir von CLARK immer dazu, sich bereits frühzeitig mit dem Thema Altersvorsorge auseinanderzusetzen. Lass dich dazu am besten ausführlich und nachhaltig von unseren CLARK Versicherungsexpert:innen beraten. 

Nächste Schritte

  • Kontaktiere unsere CLARK Expert:innen. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK App oder indem du uns unten deine Kontaktdaten hinterlässt.
  • Die CLARK Expert:innen beraten dich völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhältst du ein individuell auf deine Lebenssituation angepasstes Angebot.
  • Du wählst deinen Wunsch­versicherer. Gemeinsam mit den CLARK Expert:innen stellst du den Antrag und unterschreibst komplett digital. So einfach geht Versicherung heute.

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