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Berufsunfähigkeits­versicherung: Gericht beendet Streit um BU-Rente

  • Das Oberlandesgericht Dresden urteilte darüber, ob einer Frau Fehler bei der Antragstellung ihrer Berufsunfähigkeits­versicherung unterlaufen sind.
  • Der Versicherer kritisierte, dass eine Behandlung wegen Lampenfiebers nicht aufgeführt wurde und schloss daher rückwirkend Leistungen aus.
  • Das Gericht sah jedoch im Lampenfieber keine Erkrankung im Sinne der Berufsunfähigkeits­versicherung und gab der Versicherten Recht.

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden rund 80 % der Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente bewilligt. Wird die BU-Rente abgelehnt, liegt das bei mehr als der Hälfte der Fälle daran, dass die Personen den notwendigen BU-Grad nicht erreicht haben. Etwa jede 10. Ablehnung wird mit einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht begründet. Die Versicherten haben also eine Angabe bei der Antragstellung verschwiegen, etwa eine Erkrankung in der Gesundheitsprüfung.

Solch einen Fall verhandelte aktuell auch das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1215/22). Der Versicherer schloss rückwirkend Leistungen aus dem Vertrag aus, nachdem er Kenntnis darüber erlangte, dass die Versicherte in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung gewesen war, diese aber nicht in der Gesundheitsprüfung angegeben hat. Ausgeschlossen waren nun Fälle, die auf einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung basieren. Dies führte dazu, dass die Kundin mit ihrer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung keinen Leistungsanspruch mehr hatte.

Bei Antrag der Berufsunfähigkeits­versicherung alle Fragen genau beantworten

Generell gilt: Gesundheitsfragen zur BU sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Fehlen Angaben, können diese bei späterer Berufsunfähigkeit dazu führen, dass der Versicherer Leistungen verweigert. Doch nicht im vom Gericht verhandelten Fall.

Der Versicherer monierte, dass die Versicherte verschwiegen hat, als junge Erwachsene wegen Lampenfiebers für 5 probatorische Sitzungen bei einem Therapeuten gewesen zu sein. Dies ist aus Sicht des Gerichts zwar unbestritten. Die Richter:innen mussten allerdings klären, ob das Lampenfieber als Krankheit anzusehen ist. Denn nur dann kann der Versicherer anführen, dass die Versicherte im Antrag objektiv falsche Angaben gemacht hat.

Ist Lampenfieber eine angabepflichtige Krankheit?

Für das Oberlandesgericht Dresden ist die Sache eindeutig: „Fragt der Versicherer nach ‚Krankheiten oder Beschwerden‘, muss ein bloßes Lampenfieber unterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst nicht angegeben werden, auch wenn es Anlass dafür war, einen Arzt aufzusuchen.“ Denn im Sinne der Berufsunfähigkeits­versicherung ist eine Krankheit als Zustand zu betrachten, „der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft zu beeinträchtigen.“

Ein alterstypisches Lampenfieber zähle nicht dazu, zumal der oder die Therapeut:in keinen weiteren Behandlungsbedarf festgestellt hat. Die Versicherung muss demnach die BU-Rente zahlen.

BU: Gerichtsprozesse fallen oft zugunsten der Versicherer aus

Dass Gerichte über die Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeits­versicherung entscheiden müssen, passiert eher selten. Denn die Mehrheit der juristischen Auseinandersetzungen werden mit einem Vergleich geklärt, so das Analysehaus Morgen & Morgen. Geht der Fall vor Gericht, gewinnt mehrheitlich der Versicherer.

Eine ähnliche Einschätzung gibt die Stiftung Warentest im Zuge einer älteren Untersuchung zur Erfolgsquote. Geht es um den Eintritt oder Fortbestand einer Berufsunfähigkeit, sind die Versicherten zu 52 % erfolgreich. Bei strittigen Fragen rund um die Anzeigepflicht sind es dagegen nur 38 %.

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