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Betriebliche Altersvorsorge: Steuern & Steuererklärung

So wird deine bAV in der Anspar- & Auszahlphase besteuert

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  • Während der Ansparphase senken Einzahlungen durch Entgeltumwandlung bis zu einer bestimmten Höhe deine Steuerlast.
  • Deine Beiträge zur Sozial­versicherung sowie zusätzliche Vorsorgeaufwendungen kannst du steuerlich geltend machen.
  • Im Ruhestand fallen für Leistungen aus der betrieblichen Alters­vorsorge Steuern sowie Sozial­versicherungsbeiträge an.

Die bAV in der Ansparphase

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können nicht als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden, da sie schon bei der Einzahlung steuerbegünstigt sind. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich dabei um eine Sonderzulage handelt, eine einmalige größere Einzahlung.

Seit 2018 dürfen Arbeitnehmer:innen jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung steuerfrei einzahlen. 2024 sind dies bis zu 604 € monatlich. Beträge unter diesem Wert musst du also nicht angeben, sie werden bereits in der Lohnabrechnung als steuerfrei geführt.

Wird deine betriebliche Alters­vorsorge über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse durchgeführt, sind Beiträge zur bAV sogar unbegrenzt steuerfrei. Wenn du nicht sicher bist über den Durchführungsweg, wende dich am besten an deine Personalabteilung.

Seit 2019 wird der Arbeitnehmeranteil in der Anlage Versorgungsaufwand im Abschnitt Beiträge zur Altersversorgung eingetragen, auch wenn er steuerlich keine Berücksichtigung findet. Dies geschieht automatisch, wenn du der elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt zugestimmt hast.

Den genauen Betrag findest du auf deiner Lohnsteuerbescheinigung, er muss bei elektronischer Übertragung lediglich auf Richtigkeit überprüft werden. In der Anlage Versorgungsaufwand werden auch die folgenden Posten eingetragen:

  • Zahlungen in die gesetzliche oder private Kranken- und Pflege­versicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung
  • Aufwendungen für ab 2005 geschlossene Rürup-Verträge. Es werden 100 % der Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt.
  • Einzahlungen in eine freiwillige Erwerbs– bzw. Berufsunfähigkeits­versicherung

Eine Ausnahme sind die Beiträge zur Riester-Rente. Sie werden in der Anlage AV eingetragen, die speziell auf diese Versicherung maßgeschneidert ist.

Gut zu wissen: Wir von CLARK empfehlen, vergangene Steuerbescheide und Unterlagen zu Altersvorsorgeaufwendungen aufzubewahren. So kannst du gegebenenfalls später eine Doppelbesteuerung nachweisen, aber auch für Prüfungen des Finanzamts und um generell einen Überblick über Einzahlungen und Leistungen zu haben, ist dies sinnvoll.

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Altverträge vor 2005

Die obigen Regelungen gelten für Versorgungsverträge, die ab 1. Januar 2005 geschlossen wurden. Für Altverträge von 2004 oder früher werden bAV-Beiträge in der Ansparphase pauschal mit 20 % plus Solidaritätszuschlag besteuert. Auch hier müssen Arbeitnehmer:innen in der Ansparphase nichts in der Steuererklärung eintragen.

Bei Ausschüttung wird in der Steuererklärung wie bei privaten Renten nur mit dem reduzierten Ertragsanteil gerechnet.

Ausnahme: Sonderzulagen

Bei Sonderzulagen handelt es sich üblicherweise um eine Abfindung, die bei Ausscheiden von Mitarbeiter:innen vom Arbeitgeber gezahlt wird. In Pensionskassen, Pensionsfonds und Direkt­versicherung kann das Unternehmen einen Teil der Abfindung oder einen zusätzlichen Beitrag direkt in deine betriebliche Alters­vorsorge einzahlen. Dies kann steuerliche vorteilhafter als eine hohe Abfindung sein, da dank Freibeträgen nicht die gesamte Summe versteuert werden muss.

Der Freibetrag berechnet sich auf Basis von 4 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) für die gesetzliche Renten­versicherung. Dieser Wert wird mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit multipliziert. Dabei werden maximal 10 Jahre berücksichtigt.

Rechenbeispiel:

2024 liegt die BBG (West) bei 7.550 € monatlich, bzw. bei 90.600 € im Jahr. 4 % davon sind 3.624 €. Multipliziert mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich ein Freibetrag von 36.240 €, die das Unternehmen steuerfrei in deine betriebliche Altersversorgung einzahlen kann, wenn du aus dem Unternehmen ausscheidest.

Ist die Sonderzulage höher als dieser Freibetrag, musst du die Differenz versteuern und sie in der Anlage N der Steuererklärung in Feld 11 (steuerbegünstigte Versorgungsbezüge) angeben.

Zusammenfassung

  • In der Ansparphase musst du Beiträge für eine klassische bAV nicht in der Steuererklärung eintragen. In der Regel erfolgen Einzahlungen durch Entgeltumwandlung und du profitierst bereits von entsprechenden Steuererleichterungen.
  • Altverträge von vor 2005 werden bereits bei Einzahlung pauschal besteuert und sind ebenfalls nicht einzutragen.
  • Sonderzulagen müssen nur angegeben werden, wenn der Freibetrag überschritten wird. Er errechnet sich aus 4 % der BBG x Jahre der Betriebszugehörigkeit bei Ausscheiden.

Die bAV in der Auszahlungsphase

Als Rentner:in bist du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn der steuerpflichtige Teil deiner Rente den Grundfreibetrag von 11.604 € (Stand 2024) Euro übersteigt. Bei gemeinsam veranlagten Partner:innen beträgt er das Doppelte. Der Rentenfreibetrag wird bei Rentenbeginn berechnet. Bis 2058 wird er schrittweise angehoben, ab diesem Zeitpunkt sind Renten zu 100 Prozent zu versteuern. Wer 2024 in Rente geht, muss 83 % seiner Rente versteuern.

Im Leistungsfall wird deine betriebliche Rente versteuert, egal ob sie monatlich ausgezahlt wird oder du eine einmalige Kapitalauszahlung erhältst. Dieses Prinzip nennt man nachgelagerte Besteuerung, da sie erst bei Ausschüttung der Rente stattfindet, während das Ansparen steuerlich begünstigt ist. Im Alter wirst du jedoch in der Regel ein geringeres Einkommen haben und so ist der Steuersatz meist niedriger als im aktiven Erwerbsleben.

Zusätzlich zahlst du auf deine Rente volle Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung, im Durchschnitt sind das aktuell 19 %. Seit 2024 gilt jedoch ein monatlicher Freibetrag von 176,75 €.

Erst wenn deine Betriebsrente diesen Betrag übersteigt, fallen Beiträge zur Kranken­versicherung an fällig. Bist du in der Auszahlungsphase deiner Rente privat krankenversichert, zahlst du statt dieses Abzugs deinen Beitrag zur privaten Kranken­versicherung.

Gut zu wissen: Vom Versorgungsträger solltest du jährlich eine Auflistung über die erhaltenen Leistungen erhalten. Die Zahlen, die du in die Steuererklärung eintragen musst, lassen sich hier leicht finden.

Leistungen aus der bAV in der Steuererklärung

Leistungen aus deiner betrieblichen Alters­vorsorge werden steuerlich als Einkommen gewertet und müssen daher in der Steuererklärung angegeben werden.

Je nach Durchführungsweg der bAV werden Zahlungen unterschiedlich in der Steuererklärung deklariert. Deine Versorgungseinrichtung sollte dir eine Leistungsermittlung zusenden, die alle entsprechenden Leistungen auflistet. Diese kannst du dann einfach in deine Einkommenssteuererklärung übertragen.

Einkünfte aus den meisten Betriebsrenten werden in Anlage R unter Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der Betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Für Verträge ab 2005 erfolgt der Eintrag in Feld 31, Renten aus Altverträgen vor 2005 werden in Feld 36 eingetragen.

Für Auszahlungen aus Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt der Eintrag in Anlage N, da sie als Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. In allen Fällen ist unerheblich, ob es sich um eine einmalige Kapitalzahlung oder laufende Rentenleistungen handelt.

Fallen auf deine Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung an, solltest du diese als Sonderausgaben geltend machen. Gibst du sie in der Anlage Vorsorgeaufwand an, mindern sie dein steuerpflichtiges Einkommen und du kannst so Steuern sparen.

Werbungskosten für Rentner:innen

Weiterhin kannst du Werbungskosten in der Anlage R geltend machen, wenn du Ausgaben für deine Betriebsrente hattest. Automatisch wird ein Pauschalbetrag von 102 € für Rentner:innen abgezogen. Liegen deine Kosten unter diesem Betrag, brauchst du also nichts eintragen. Gibst du höhere Kosten an, musst du entsprechende Nachweise über die tatsächlichen Aufwendungen für das Finanzamt bereithalten.

Mögliche Werbungskosten:

  • Kosten für die Beantragung der Rente (Telefonate, Bürobedarf, Versand- und Fahrtkosten)
  • Aufwendungen für die Steuerberatung, allerdings nur anteilig mit direktem Bezug auf deine Rente
  • Anwalts- oder Verfahrenskosten bei einem Gerichtsprozess
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kontoführungsgebühren (pauschal 16 € pro Jahr, ohne Nachweis)

Zusammenfassung

  • Als Rentner:in musst du eine Steuererklärung abgeben, wenn dein steuerpflichtiges Einkommen den Grundfreibetrag von 11.604 € für Alleinstehende bzw. 23.208 € bei gemeinsamer Veranlagung übersteigt (Stand 2024).
  • Leistungen aus den meisten Durchführungswegen der bAV werden in der Auszahlungsphase in der Anlage R deiner Steuererklärung eingetragen.
  • Renten aus der Pensionszusage werden als Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit in Anlage N geführt.
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung kannst du als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen. Werbungskosten kannst du auch im Ruhestand der Steuererklärung angeben, die Aufwendungen müssen jedoch konkreten Bezug zu deiner Rente haben.

Kapitalauszahlungen

Kapitalauszahlungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, weswegen die Steuern üblicherweise höher ausfallen. Die steuerfreie Kapitalauszahlung wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und erhöht so die Steuerlast auf das übrige Einkommen.

Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage findet in solchen Fällen die Fünftelregelung Anwendung. Die einmalige Ausschüttung wird steuerlich so behandelt, als würde der Betrag gleichmäßig über die nächsten 5 Jahre ausgezahlt. Bei Altverträgen, die 2004 oder früher geschlossen wurden, sind Einmalzahlungen steuerfrei. Sie wurden bereits bei der Einzahlung mit 20 % pauschal versteuert.

Bei monatlichen Rentenzahlungen wird hier lediglich der Ertragsteil versteuert. Der genaue Satz ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers bei Rentenbeginn. Auch für Kapitalauszahlungen fallen in jedem Fall Abgaben für die Sozial­versicherung an, wenn du in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung bist. Berechnungsgrundlage für die zusätzlichen Beiträge ist 1/120 für maximal 10 Jahre bzw. 120 Monate.

Rechenbeispiel:

Ein:e Betriebsrentner:in erhält eine Kapitalauszahlung von 120.000 € aus der bAV. Für die nächsten 10 Jahre zahlt er oder sie auf 1.000 € pro Monat zusätzliche Sozialabgaben. Bei einem Satz von 18 % wären dies 180 € monatlich, auf 10 Jahre (120 Monate) gerechnet insgesamt 21.600 €.

Die Fünftelregelung

Um die Steuerlast bei Einmalzahlungen zu senken, wird die Kapitalauszahlung zu gleichen Teilen als fiktives Einkommen auf die nächsten fünf Jahre angerechnet.

Rechenbeispiel:

Ein:e Betriebsrentner:in versteuert üblicherweise 50.000 € pro Jahr und zahlt bei einem vereinfachten Steuersatz von 20 % 10.000 € Steuern. Aus der bAV erhält er oder sie eine Kapitalauszahlung von 120.000 €. Ohne Fünftelregelung müsste er oder sie in diesem Jahr ein Einkommen von 170.000 € versteuern. Durch die Steuerprogression würde die Steuerlast deutlich nach oben schnellen. Wird die Summe der Kapitalauszahlung gefünftelt, ergeben sich 24.000 €. Diese 24.000 € werden fiktiv auf das reguläre Einkommen aufgeschlagen:

50.000 € + 24.000 € =74.000 €.

Für dieses fiktive Einkommen von 74.000 Euro würden bei 20 % 14.800 € Steuern fällig. Die Differenz zwischen den fiktiven Steuern und der Einkommensteuer ohne Kapitalauszahlung beträgt 14.800 € –10.000 € = 4.800 €. Diese Differenz wird mit 5 multipliziert, um die tatsächliche Steuerlast zu errechnen: 4.000 € x 5 = 24.000 €.

Im Jahr der Kapitalauszahlung werden also 10.000 € + 24.000 € = 34.000 € Steuern fällig.

Rente oder Kapitalauszahlung: Was lohnt sich?

Ob sich eine monatliche Rente lohnt, oder man mit einer einmaligen Kapitalauszahlung steuerlich besser beraten ist, hängt meist von der persönlichen Situation ab. Viele Betriebsrenten müssen über 20 Jahre oder mehr ausgezahlt werden, damit du so viel erhältst wie bei einer einmaligen Kapitalausschüttung.

Viele schätzen ein regelmäßiges Einkommen, und besonders wenn du unter entsprechenden Freibeträgen bleibst, kann dies geringere Steuerabgaben zur Folge haben. Manchmal mag auch eine große Summe auf einmal verlockender sein, um beispielsweise einen Kredit abzubezahlen oder dir einen großen Lebenstraum zu erfüllen.

Beides hat seine Vorteile: Eine Rente wird dir lebenslang ausgezahlt, egal wie alt du wirst. Regelmäßige Rentenanpassungen sorgen außerdem dafür, dass die Inflation deine Betriebsrente nicht auffrisst. Vermögen, das dir durch eine einmalige Kapitalauszahlung ausgezahlt wurde, kannst du dagegen frei vererben, während in der Rentenoption allenfalls deine Hinterbliebenen mit abgesichert sind. Wenn du dir unsicher bist: Unsere CLARK Expert:innen beraten dich gerne zu diesem Thema.

Doppelverbeitragung und Doppelbesteuerung

Die Rentenbesteuerung war insbesondere in den letzten Jahren einigen Änderungen unterworfen und insbesondere die langen Übergangsphasen haben einige Fragen aufgeworfen. Nachgelagerte Besteuerung und höhere Steuerabgaben werden vom Gesetzgeber schrittweise eingeführt.

Der Rentenfreibetrag wird einmalig beim Eintritt der Rente berechnet und bleibt in den Folgejahren unverändert. Gehst du ab 2024 in Rente, sinkt er auf 17 % und du versteuerst 83 % deiner Rente. Bis 2058 wird dieser Freibetrag schrittweise auf 0 % gesenkt, ab dann sind Rentenzahlungen in vollem Umfang zu versteuern.

Seit 2005 müssen auch Inhaber:innen von Altverträgen Sozialabgaben auf Leistungen ihrer Betriebsrente entrichten. In der Ansparphase fällt also der halbe Beitrag zur Kranken­versicherung an, in der Rentenphase dann noch mal der volle Beitrag. Diese Doppelverbeitragung ist ein klarer Nachteil.

Unter anderem um dies besonders bei niedrigeren Betriebsrenten etwas abzumildern, gilt 2022 ein Freibetrag. 2024 beträgt er 176,75 Euro. Der volle Satz zur gesetzlichen Kranken­versicherung wird nur für Rentenanteile fällig, die diesen Betrag übersteigen. Voraussetzung ist die Pflicht­versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn du aus bereits versteuertem Einkommen in deine Renten­versicherung investierst und deine Rente später in der Auszahlungsphase erneut besteuert wird.

Da die meisten Formen der bAV steuerlich begünstigt sind, kommt dieses Szenario in der Regel nicht vor. Hast du jedoch einen Altvertrag, der vor 2005 abgeschlossen wurde oder deine Direkt­versicherung nach Ausscheiden aus dem Unternehmen privat weitergeführt, lohnt es sich, hier unter Umständen nachzurechnen.

Der Vergleich der steuerlich belasteten Vorsorgeaufwendungen mit den voraussichtlichen steuerfreien Rentenbezügen ist sehr komplex, besonders wenn du vor 2005 vor den letzten gesetzlichen Änderungen in deine bAV eingezahlt hast. Wir empfehlen in solchen Fällen unbedingt eine:n Expert:in hinzuzuziehen.

Privat weitergeführte bAV nach Unternehmenswechsel

Hast du nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen privat weiter in deine Direkt­versicherung oder in die Pensionskasse eingezahlt, darf dieser Teil nicht bei der Berechnung der Sozialabgaben berücksichtigt werden.

Der Anteil der Versicherung, den du selbst weiterfinanziert hast, wird als nicht zur bAV zugehörig betrachtet. Sozialabgaben zahlst du also nur auf Auszahlungen aus Beiträgen, die während des Arbeitsverhältnisses eingezahlt wurden.

Deine Versicherung muss auf Nachfrage eine entsprechende Aufschlüsselung anbieten, aus der die genauen Anteile ersichtlich sind. In der Steuererklärung werden Auszahlungen aus deinem privat angesparten Teil der Betriebsrente in der Anlage R unter Leibrenten aus privaten Renten­versicherungen ab Zeile 14 eingetragen. Bei Fragen beraten dich unsere CLARK Expert:innen gerne im persönlichen Gespräch.

Zusammenfassung

  • Kapitalauszahlungen aus Altverträgen vor 2005 sind steuerfrei.
  • Bei Auszahlungen aus später geschlossenen Verträgen kann durch die Fünftelregelung die Steuerlast gesenkt werden. Die Kapitalauszahlung wird dabei als fiktives Einkommen auf die nächsten 5 Jahre umgelegt, um die Abgaben zu errechnen.
  • Ob sich bei Verträgen mit Kapitalwahlrecht eine einmalige Auszahlung rechnet, hängt stark von der persönlichen Situation ab. Hier lohnt es sich, nachzurechnen, welche Variante steuerlich günstiger ist und besser zu deinen Plänen passt.
  • Doppelbesteuerung ist der betrieblichen bAV extrem selten, da die Einzahlung bereits steuerlich begünstigt ist. Der Nachweis ist sehr komplex und da du in der Beweispflicht bist, solltest du in jedem Fall Expertenrat einholen, falls du vermutest, dass du doppelt Steuern gezahlt hast.
  • Die Doppelverbeitragung betrifft hauptsächlich Inhaber:innen von Altverträgen, die durch Gesetzesänderungen neueren Datums bei Einzahlung und Auszahlung ihrer Rente Sozialabgaben zahlen.
  • Wer seine bAV nach einem Unternehmenswechsel privat weitergeführt hat, zahlt bei der Auszahlung auf diese Beiträge keine Steuern und Sozialabgaben.
  • Um Empfänger niedriger Betriebsrenten zu entlasten, gilt ein Freibetrag. Sozialabgaben fallen erst für Betriebsrenten an, die mehr als 176,75 Euro betragen, wenn du gesetzlich versichert bist.

Eine betriebliche Alters­vorsorge abschließen

Während der Ansparphase senken Einzahlungen durch Entgeltumwandlung bis zu einer bestimmten Höhe deine Steuerlast. Steuerlich geltend kannst du dabei deine Beiträge zur Sozial­versicherung sowie zusätzliche Vorsorgeaufwendungen machen. Im Ruhestand fallen für Leistungen aus der betrieblichen Alters­vorsorge Steuern als auch Sozial­versicherungsbeiträge an. Wenn du weitere Fragen hast, kannst du dich an die CLARK Expert:innen wenden. Wir helfen dir mit professioneller und unverbindlicher Beratung dabei, die richtige Entscheidung zu treffen.

Nächste Schritte

  • Du fragst deinen Arbeitgeber oder die Personalabteilung nach Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge.
  • Du oder dein Chef kontaktieren die CLARK Expert:innen. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK-App oder indem ihr uns unten eure Adresse hinterlasst.
  • Die CLARK Expert:innen beraten euch völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhalten du oder dein Arbeitgeber ein individuell angepasstes Angebot.

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