Zum Inhalt springen Zum Footer springen

Urlaub 2022: Reiserücktritt­­versicherung in Zeiten von Corona

Ferienbeginn, Urlaubszeit – und steigende Coronazahlen in Deutschland. Für alle, die dem Jahresurlaub entgegenblicken, heißt das: der lang ersehnte Urlaub kann mit nur einem positiven Coronatest noch vor der Abreise zu Ende sein. Damit sich neben der Enttäuschung nicht auch ein finanzieller Schaden einstellt, sollte man sich rechtzeitig mit einer Reiserücktritt­versicherung gegen Corona absichern. CLARK erklärt, worauf zu achten ist.

Reise in Gefahr: Corona-Inzidenz auch im Sommer hoch

In dieser Woche beginnen in den ersten Bundesländern die Sommerferien. Tausende Urlaubsdurstige werden sich dann bis Anfang September auf den Weg in den Urlaub machen, um ein paar entspannte Tage zu verbringen. Doch das dritte Coronajahr ist anders als die letzten beiden. Gingen die Coronazahlen in den letzten Jahren im Sommer stets zurück, liegt die 7-Tage-Inzidenz in Deutschland fast wieder bei 7001. Und das, obwohl durch gesunkene Coronaanforderungen deutlich weniger getestet wird.

Für Urlauber:innen heißt das: Corona fährt immer mit. Und vielen graut vor dem Gedanken, viel Geld in eine Reise investiert zu haben, die man dann aufgrund einer akuten Coronainfektion oder wegen Einreisehindernissen im Zielland nicht antreten kann. Glück im Unglück hat, wer eine Reiserücktritt­versicherung abgeschlossen hat und sich so zumindest die Reisekosten zurückerstatten lassen kann. Vorausgesetzt, Corona ist von der Reiserücktritt­versicherung abgedeckt.

Reiserücktritt­versicherung: Was ist abgedeckt?

Eine Reiserücktritt­versicherung setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: der Reisestorno-Versicherung und der Reiseabbruch-Versicherung. Daneben bieten Versicherer in der Regel auch noch eine Reisekranken­versicherung an sowie eine Gepäck­versicherung, die man bei Abschluss einer Reise dazubuchen kann.

Die Reisestorno-Versicherung kommt für Kosten auf, wenn Reisende ihre gebuchte Reise aus triftigen Gründen unerwartet nicht oder nur verspätet antreten können. Fällt die Reise aus, erstattet die Versicherung die bei Vertragsabschluss vereinbarte Summe zurück. Kann man die Reise noch verspätet antreten, kommt die Versicherung für den Schaden auf, der durch die verpassten Tage entstanden ist.

Die Reiseabbruch-Versicherung kommt ins Spiel, wenn man die Reise bereits angetreten hat, dann aber verfrüht abbrechen muss. Während in der Reisestorno-Versicherung nur bereits gebuchte Reisen inbegriffen sind, deckt die Reiseabbruch-Versicherung auch Reisen ab, die erst nach Vertragsschluss gebucht wurden. Voraussetzung ist, dass auch die neu gebuchten Reisen im Vertragszeitraum liegen. Reiserücktritt­versicherungen können als Jahresvertrag geschlossen werden. Das ist häufig sogar günstiger, als nur eine Reise zu versichern, und inbegriffen sind dann auch Reisen zu Veranstaltungen und Festivals.

Was ist versichert?

Versichert in Reisestorno- und Reiseabbruch-Versicherung sind:

  • unerwartete schwere Erkrankungen oder die Verschlechterung bereits bestehender Erkrankungen
  • schwere Unfallverletzungen oder der Tod
  • der betriebsbedingte Verlust des Arbeitsplatzes
  • Schwangerschaften und Schwangerschaftskomplikationen
  • schwere Beschädigungen am Eigentum durch Feuer, Wasser oder Elementarereignisse
  • der unerwartete Termin zur Spende oder zum Empfang eines Organs.

Mit versichert ist dabei nicht nur der Versicherungsnehmende selbst, sondern alle versicherten Personen und deren Angehörige. Auch die Kosten für ein Mietfahrzeug und zusätzliche Reisekosten sind häufig enthalten, wenn das eigene Auto unmittelbar vor Reiseantritt nicht mehr fahrtauglich ist.

Die Reisegepäck­versicherung kommt nicht nur zum Tragen, wenn das Gepäck auf der Reise abhandenkommt oder zerstört wird. Auch das Abhandenkommen von Reisedokumenten und Zahlungsmitteln ist inbegriffen. Im Schadensfall erstattet die Versicherung den Zeitwert des Gepäcks oder die Reparaturkosten und unterstützt, wenn Dokumente oder Zahlungsmittel verschwunden sind. Wer die CLARK App nutzt, kann über die Chat-Funktion auch direkt Unterstützung von den CLARK Versicherungsexpertinnen und -Experten bekommen.

Die Reisekranken­versicherung übernimmt Behandlungen im Ausland sowohl ambulant als auch stationär. Das ist für Reisende oft eine große Erleichterung. Zwar greift zumindest bei Reisen innerhalb der EU auch der Krankenschutz durch die Gesetzliche Kranken­versicherung, doch dieser ist häufig nicht so umfangreich wie zu Hause. Zudem gibt es häufig gerade in der Nähe von Urlaubsorten viele Privatkliniken, in denen Versicherte dann doch zuzahlen oder die Kosten ganz selbst tragen müssen. Alternativ zur Kostenübernahme kann man auch ein Krankenhaustagegeld vereinbaren, das man dann für jeden Tag im Krankenhaus erhält.
Die Reisekranken­versicherung übernimmt zudem Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis zu einer vereinbarten Höhe sowie den Krankenrücktransport ins Heimatland. Wer eine Private Kranken­versicherung abgeschlossen hat, ist auf diese Zusatz­versicherung in der Regel nicht angewiesen. Die Auslandsreisekranken­versicherung ist dort oft Bestandteil des Vertrags. Das sollte vor Reiseantritt allerdings besser noch einmal im Vertrag nachgeschaut werden.

Wann deckt die Reiserücktritt­versicherung auch Corona ab?

Wichtig zu wissen ist, dass Corona-Erkrankungen von einer normalen Reiserücktritt­versicherung in der Regel nicht abgedeckt sind! Voraussetzung, damit eine Reiserücktritt­versicherung greift, ist das Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung. Corona tritt jedoch nach über zwei Jahren Pandemie nicht unerwartet auf – vor allem dann nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in das gewählte Land warnt2. Und schwer verläuft die Erkrankung in den allermeisten Fällen zum Glück auch nicht. Trotzdem ist auch für Symptomfreie die Reise beendet, wenn der Schnell- oder PCR-Test ausschlägt. Denn dann greift die Pflicht, sich in Quarantäne zu begeben. In Deutschland sind das derzeit mindestens 5 Tage, im Ausland können noch deutlich härtere Bestimmungen gelten.

Unbedingt auf Corona-Zusatzpaket achten

Hier kommt der Covid-19-Schutz ins Spiel, den einige Versicherungen als Zusatzleistungen zu ihren Tarifen anbieten. Der greift auch dann, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in das Zielland abrät und erlaubt die Stornierung oder den Abbruch der Reise, wenn man selbst oder eine mitversicherte Person an Covid-19 erkrankt. Dabei spielt die Schwere der Erkrankung keine Rolle. Darüber hinaus kommt sie auch auf, wenn man von einer Behörde in Quarantäne geschickt wird oder wenn wegen Corona die Beförderung oder die Einreise ins Zielland verweigert werden. Auch Zusatzkosten, die durch angeordnete Quarantäne­maßnahmen entstehen, sind von der Versicherung abgedeckt.

Wann zahlt die Reiserücktritt­versicherung Corona auch bei Corona nicht?

Die Versicherungen kommen in der Regel nur dann für Reiserücktrittskosten auf, wenn man individuell von Corona oder einer Coronamaßnahme betroffen ist. Sie zahlt nicht, wenn bestimmte Beschränkungen pauschal gelten.

Muss man beispielsweise im Zielland grundsätzlich in Quarantäne, bevor die Einreise gewährt wird, zahlt die Versicherung nicht. Das gilt auch, wenn das Zielland grundsätzlich keine Reisenden aus Deutschland einreisen lässt. Zu achten ist außerdem darauf, dass alle Vorschriften eingehalten wurden. Erfolgt eine Quarantäneanordnung beispielsweise, weil ein vorgeschriebener Coronatest nicht fristgerecht gemacht wurde, zahlt die Versicherung nicht.

Auch bei Rückkehr aus dem Urlaub kommt die Versicherung nicht für Kosten auf, wenn die deutschen Behörden bei Wiedereinreise Quarantäne­maßnahmen verhängen. Das kann dann der Fall sein, wenn man aus einem von der Bundesregierung als Virusvariantengebiet3 klassifizierten Land einreist.

Im Zweifelsfall Beratung einholen

Wer sich nicht sicher ist, ob seine Reiserücktritt­versicherung auch Corona als Grund einschließt und welche Fälle in dieser Versicherung abgedeckt sind, der sollte sich an seine:n Makler:in wenden. Über die Chat-Funktion der CLARK App bekommen Hilfesuchende schnell Antworten auf die drängendsten Fragen.

Keine Zeit verlieren: Reiserücktritt­versicherung gegen Corona abschließen

Wer nun kurz vor dem Urlaub steht und seine Reise noch nicht abgesichert hat, der sollte jetzt keine Zeit mehr verlieren. Denn die Versicherer haben in der Regel eine Wartezeit von 30 Tagen! Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Reise gerade frisch gebucht ist. Bis drei Tage nach Buchung kann eine Reiserücktritt­versicherung bei einigen Anbietern noch abgeschlossen werden, die dann auch sofort gilt. Häufig bieten Reisebüros und Onlineportale direkt den Abschluss einer solchen Versicherung an. Wer für sich den besten Tarif sucht, sollte da jedoch besser einen Tarif-Vergleich einholen, wie ihn beispielsweise die CLARK App auch für Reise­versicherungen anbietet.

1 Robert-Koch-Institut, abgerufen am 6. Juli 2022: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4

2 Auswärtiges Amt: Endlich Urlaub – aber sicher!

3 Bundesgesundheitsministerium: Aktuelle Informationen für Reisende