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Belehrung nach §19 Abs. 5 VVG

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Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht bei deinen Angaben im Versicherungsantrag

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Prinzipiell bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, dass alle von dir gemachten Angaben, nach denen wir dich im Online-Dialog (Fragebogen) gefragt haben, der Wahrheit entsprechen.
Du bist bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung verpflichtet, alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir im Online-Dialog (Fragebogen) in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wenn wir oder das Versicherungsunternehmen nach deiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, bist du auch insoweit zur wahrheitsgemäßen Anzeige (Beantwortung) verpflichtet.
Solltest du im Online-Dialog (Fragebogen) nicht alle Möglichkeiten zur korrekten Beantwortung des Risikos gefunden haben oder weitere Anmerkungen/Fragen haben, so nutze bitte das Feld „Hast du noch weitere Anmerkungen?“ in der letzten Frage im Online-Dialog (Fragebogen).

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

Verletzt du die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn du nachweisen kannst, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer seinen Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn du nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

  • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
  • noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht

ursächlich war. Seine Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

2. Kündigung

Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil du die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt hast, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Sein Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

3. Vertragsänderung

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen Vertragsbestandteil. Hast du die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Hast du die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird der Versicherer dich in seiner Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung der Rechte des Versicherers

Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Er kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

5. Vertretung durch eine andere Person

Lässt du dich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Kenntnis und Arglist deines Vertreters auch als deine eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Du kannst dich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder deinem Vertreter noch dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.