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Gesetzliche Kranken­versicherung: Alles Wichtige zu Leistungen & Kosten

  • Eine Kranken­versicherung ist in Deutschland Pflicht
  • Die meisten sind in einer der 95 Krankenkassen versichert
  • Die Leistungen sind ähnlich & bieten eine Grundversorgung
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  • Verdienst du monatlich weniger als monatlich 6.150 € brutto, musst du in die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV).
  • Verdienst du mehr und erfüllst die Voraussetzungen für eine private Kranken­versicherung (PKV), kannst du dich dennoch freiwillig gesetzlich versichern lassen.
  • Das Leistungsangebot der Krankenkassen ist zu 95 % gleich. Sie unterscheiden sich vor allem im Hinblick auf Zusatzleistungen und Bonusprogramme.

Wer ist Mitglied in einer gesetzlichen Kranken­versicherung?

In Deutschland gibt es verschiedene Kranken­versicherungsträger, die dafür sorgen, dass deine Gesundheitskosten abgedeckt sind. Am bekanntesten und am weitesten verbreitet ist die gesetzliche Kranken­versicherung – sie kümmert sich um die meisten Versicherten im Land.

Ein anderer Träger ist die private Kranken­versicherung (PKV). Beide Träger funktionieren nach folgendem Prinzip: Sie erhalten monatliche Beiträge von ihren Mitgliedern und kümmern sich im Krankheitsfall darum, dass die Kosten für die ärztliche Behandlung oder Leistungen wie das Krankengeld für ihre Versicherten gezahlt wird.

Folgende Personengruppen können sich in der GKV krankenversichern:

Angestellte

Die meisten von uns sind Angestellte und Arbeitnehmer:innen. Du bist automatisch in der GKV krankenversichert, wenn du im Jahr weniger als 73.800 € brutto verdienst (monatlich 6.150 €). Anders ausgedrückt: Wenn dein Jahresverdienst unter dieser sogenannten Versicherungspflichtgrenze liegt, musst du dich in der Krankenkasse pflichtversichern lassen. Du hast keine andere Wahl. Übrigens, wenn du dachtest, der Begriff „Versicherungspflichtgrenze“ ist schon kompliziert genug, dann hast du vielleicht noch nie von der „Jahresarbeitsentgeltgrenze“, kurz JAEG, gehört, oder? Beide Begriffe bedeuten dasselbe – nämlich das jährliche Bruttogehalt, bis zu dem du in der GKV pflichtversichert sein musst.

Selbstständige & Freiberufler:innen

Du als Selbstständige:r oder Freiberufler:in bist nicht verpflichtet, dich in der GKV abzusichern. Allerdings besteht für dich eine allgemeine Kranken­versicherungspflicht. Du kannst wählen, ob du dich gesetzlich oder privat krankenversicherst.

Beam:tinnen

Du kannst dich ebenfalls freiwillig für eine Versicherung in der GKV entscheiden. Unter uns gesagt: Die meisten Beamt:innen machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn für sie ist die private Kranken­versicherung attraktiver.

Studierende

Auch du hast die Wahl, ob du dich gesetzlich oder privat krankenversichern möchtest. Bis zu deinem 25. Lebensjahr kannst du dich über einen deiner Elternteile kostenlos familienversichern lassen. Ansonsten gehörst du zu den „freiwillig Versicherten“. Das bedeutet, du hast dich freiwillig für die Kranken­versicherung über die GKV entschieden.

Ehepartner:in & Kinder

Familienangehörige können über die Familien­versicherung beitragsfrei in der GKV mitversichert werden.

Welche Leistungen bietet eine gesetzlichen Kranken­versicherungen?

Wenn es um die gesetzliche Kranken­versicherung geht, hört man oft vom „Leistungskatalog“. Dabei gibt es keinen Katalog im klassischen Sinne, der alle Leistungen detailliert auflistet. Stattdessen regelt das Sozialgesetzbuch 5 (kurz SGB V) die Kranken­versicherungsleistungen eher als allgemeine Rahmenbedingungen.

Das Gesetz legt fest: Als gesetzlich versicherte Person hast du Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die ausreichend, bedarfsgerecht und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Unabhängig von deinem Einkommen, Alter oder Gesundheitszustand – du hast immer Zugang zu einer umfassenden Versorgung.

Beim Vergleich der Leistungen der Krankenkassen wirst du schnell merken, dass diese zu etwa 95 % identisch sind. Warum? Weil das Gesetz vorschreibt, welche Leistungen alle 95 Krankenkassen (Stand 2024) in Deutschland erbringen müssen. Der GKV-Spitzenverband stellt sicher, dass die Qualität der Gesundheitsversorgung stimmt.

Welche Leistungen bietet die gesetzliche Kranken­versicherung?

Behandlungen und Therapien

Von Notfällen über ambulante Behandlungen in der Arztpraxis und stationäre Therapien bis hin zu Terminen bei Fachärzt:innen und Krankenhausaufenthalten ist alles medizinisch nötige versichert. Auch Geburten, psychotherapeutische Hilfen, Operationen und Palliativversorgung gehören dazu.

Medikamente, Hilfs- und Heilmittel

Die Krankenkasse deckt ärztlich verschriebene Medikamente sowie Hilfs- und Heilmittel wie Massagen, Hörgeräte oder Rollstühle ab. Bei Bedarf gibt’s auch Zuschüsse. Hinzu kommt mitunter eine Zuzahlung von 5 € bis maximal 10 €.

Vorsorge und Früherkennung

Krankheiten früh zu erkennen, ist wichtig. Deshalb sind Vorsorgeuntersuchungen, wie Impfungen, Krebs­vorsorge oder Checks bei Kindern, fester Bestandteil der GKV-Leistungen.

Gesundheitsförderung und Prävention

Krankenkassen wollen, dass du gesund bleibst. Deshalb zahlen sie Schutzimpfungen und unterstützen dich bei Sport- und Präventionskursen – so bleibst du fit und gesund (und verursachst dem Kranken­versicherungsträger nicht so viele Kosten, die in der GKV von der Gemeinschaft der Versicherten getragen werden.)

Geldleistungen bei Krankheit und Schwangerschaft

Wirst du länger krank, gibt’s für Angestellte ab dem 43. Tag Krankengeld. Während der Schwangerschaft bekommst du s6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld – und bleibst kostenlos bei deiner Kasse versichert.

Krankengeld

Wenn du angestellt und länger als 6 Wochen krank bist, zahlt die Krankenkasse dir Krankengeld. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit musst du dir keine Gedanken um den Verlust des Einkommens machen. Selbstständige erhalten diese Leistung, wenn sie den regulären Beitragssatz in Höhe von 14,6 % zahlen.

Pflege und Haushaltshilfe

Bei Bedarf wird häusliche Krankenpflege übernommen. Im Krankheitsfall kannst du sogar eine kostenlose Haushaltshilfe bekommen.

Zahnbehandlungen und Zahnersatz

Von der Zahnreinigung bis zu Zuschüssen für Zahnersatz und Kieferorthopädie (bei unter 18-Jährigen) ist auch die grundlegende Versorgung in der Zahnmedizin abgedeckt.

Unser Tipp: In der gesetzlichen Kranken­versicherung erhältst du eine solide medizinische Versorgung, die aber nur das Nötigste abdeckt. Falls du ein paar Extra-Wünsche hast, musst du diese Leistungen aus eigener Tasche zahlen – denke beispielsweise nur an Zahnersatz. Legst du Wert auf erstklassige medizinische Versorgung und ein umfangreiches Leistungspaket, dann ist die private Kranken­versicherung die bessere Wahl.

Für gutverdienende Angestellte, Selbstständige und Beamt:innen oder solche, die es werden wollen (Anwärter:innen) ist der Wechsel von der GKV zur PKV ohne Hürden möglich.

Welche Zusatzleistungen bietet die gesetzliche Kranken­versicherung?

Zusatzleistungen sind die 5 %, die den Unterschied machen. Hier setzen die Krankenkassen verschiedene Schwerpunkte. Wenn du über einen Krankenkassenwechsel nachdenkst, lohnt es sich, genau zu schauen, welche Extras dein Wunsch­versicherer bietet. Manchmal zahlt sich dadurch ein etwas höherer Beitrag später für dich aus.

Die Tabelle zeigt dir, welche Zusatzleistungen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten offerieren.

KategorieLeistungen
Alternative Medizin(Teilweise) Kostenerstattung für 
– Anthroposophische Medizin (Therapie & Medikamente)
– Homöopathie
Osteopathie
– Phytotherapie
Erweiterte Leistungen– Schutzimpfungen
– Brustkrebs- und Hautkrebsvorsorge
– Laser-/Radiofrequenztherapie bei Krampfadern
– Erstattung bei Seh- & Hörhilfen
– Schwangerschaftsvorsorge
Künstliche Befruchtung
– Sportmedizinische Untersuchungen
– Check-Ups vor 35
– Reiseschutzimpfungen
Zahnmedizin– Kostenlose Zahnreinigung
– Vollnarkose/Lachgas bei Weisheitszahn-OPs
– Vergünstigter Zahnersatz
Digitale Leistungen– Apps für Sehschwäche (Amblyopie), Tinnitus & Depressionen
– Erweiterte Online-/Videosprechstunden
– Online-Gesundheitsförderung

Auch Bonuszahlungen für Gesundheits­maßnahmen wie die Mitgliedschaft im Fitness-Studio oder das Angebot an Präventivkursen (wie Yoga oder Ernährungsberatung) können Gründe sein, sich für eine bestimmte Krankenkasse zu entscheiden. Überlege, welche Zusatzleistungen dir wichtig sind, und vergleiche verschiedene Krankenkassen entsprechend.

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Was kostet eine Kranken­versicherung in einer gesetzlichen Kasse? 

Der Beitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag zusammen. Den allgemeinen Beitragssatz der GKV bestimmt der Staat. Er liegt momentan bei 14,6 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. „Allgemein“ bedeutet, dass der Beitragssatz bei allen gesetzlichen Krankenkassen und für alle Versicherten gleichermaßen gilt. Den Zusatzbeitrag legen die Krankenkassen selbst fest. Die meisten Kassen informieren ihre Kunden zum Jahreswechsel über die Höhe des Zusatzbeitrags. Er unterscheidet sich also von Kasse zu Kasse und bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen: durch einen Krankenkassenwechsel. 

Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil beim Kranken­versicherungsbeitrag?

Angestellte teilen sich die Beitragssätze zur Kranken­versicherung mit dem Arbeitgeber. Jede:r zahlt die Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil zur Kranken­versicherung beträgt also 7,3 % des Bruttogehalts. Der Zusatzbeitrag wird seit 2020 ebenfalls geteilt. Liegt dein Zusatzbeitrag bei 1 %, zahlst du 0,5 %. Selbständige müssen alle Beiträge zur Krankenkasse selber zahlen. 

Was hat es mit der Beitragsbemessungsgrenze auf sich?

Der Gesetzgeber hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung gedeckelt. Für 2024 gilt: Wer mehr als 6.150 € im Monat beziehungsweise 73.800 € im Jahr verdient, führt bis zu dieser Grenze Beiträge ab. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. 

Gut zu wissen

In der gesetzlichen Kranken­versicherung gilt das Solidarprinzip. Gutverdiener:innen zahlen unterm Strich mehr ein als Versicherte mit durchschnittlichem Einkommen. Das Alter und der Gesundheitszustand der Versicherten haben keinen Einfluss auf den Beitrag zur Kranken­versicherung.

Beiträge für Selbstständige und freiwillig Versicherte

Selbstständige und freiwillig versicherte Personen haben in der Regel kein festes monatliches Einkommen. Bei ihnen bestimmen die Krankenkassen den Beitrag anhand des durchschnittlichen Einkommens. Sie gehen von einem Mindesteinkommen von 1.178,33 € (Stand 2024) pro Monat aus.

Selbstständige, die auf das Krankengeld verzichten, zahlen einen ermäßigten Beitragssatz von 14 %.

Die Kranken­versicherung in der GKV kostet dich monatlich mindestens rund 165 €. Dazu kommen noch die Kosten für den Zusatzbeitrag und die Pflege­versicherung.

Aktuelle Beiträge in den gesetzlichen Krankenkassen

Welche Beitragssätze verlangen die Krankenkassen aktuell? Mit den Prozenten von den rund 100 gesetzlichen Krankenkassen wollen wir dich nicht überfordern. Ein Überblick über die 10 größten Krankenkassen vermittelt dir einen passenden Eindruck der üblichen Beitragssätze (Stand 2024).

KrankenkasseZusatzbeitragBeitrag
Techniker Krankenkasse (TK)1,2 %15,8 %
Barmer2,19 %16,79 %
DAK Gesundheit1,7 % 16,3 %
AOK Bayern1,58 %16,18 %
AOK Baden-Württemberg1,6 %16,2 %
AOK Plus1,8 %16,4 %
IKK Classic2,19 %16,79 %
AOK Rheinland/ Hamburg2,2 % 16,8 %
AOK Niedersachsen1,5 %16,1 %
AOK Nordost2,7 %17,3 %
Hinweis: Sollte deine Kranken­versicherung den Zusatzbeitragssatz erhöhen oder Leistungen streichen, hast du ein Sonder­kündigungsrecht und kannst die Versicherung wechseln. Einen Antrag dazu stellst du einfach online. Unsere CLARK Expert:innen unterstützen dich gern dabei.

Worin unterscheiden sich freiwillig Versicherte von Pflichtversicherten der GKV? 

In Deutschland ist eine Kranken­versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb erscheint es vielleicht zunächst unlogisch, wenn von freiwillig Krankenversicherten gesprochen wird. „Freiwillig versichert“ bedeutet meistens nur, dass jemand in der GKV bleibt, obwohl er sich privat versichern könnte. Das gilt zum Beispiel für Angestellte, die mindestens 73.800 € im Jahr (Stand: 2025) verdienen, sowie unter bestimmten Umständen für Studenten. Auch Selbständige und Freiberufler:innen dürfen zwischen privater und gesetzlicher Kranken­versicherung wählen. Zu den freiwillig Versicherten gehören außerdem manche Hausfrauen und Hausmänner, deren Ehegatten privat versichert sind. Sie profitieren nicht von der Familien­versicherung der GKV und müssen sich deshalb eigenständig versichern.

Welcher Unterschied besteht bei „freiwillig” und “pflichtversicherten” Rentner:innen?

Ob ein:e Rentner:in sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert oder in der Kranken­versicherung der Rentner:innen (KVdR) pflichtversichert ist, hat enorme Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Wer die gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR. Rentner:innen mit diesem Status zahlen dann in der Regel deutlich geringere Beiträge als freiwillig gesetzlich versicherte. Wer diesen Status erhalten will, muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 % Mitglied in der GKV gewesen sein. Zum Rentenbeginn sollte man von der Krankenkasse prüfen lassen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.

Tipp

Manche Menschen fürchten sich vor dem Moment, an dem ihre Versicherungspflicht in der GKV endet. Dazu zählen etwa Arbeitnehmer:innen, die längere Zeit ins Ausland ziehen. Keine Sorge: Niemand kann dich zwingen, dich nach deiner Rückkehr privat statt gesetzlich zu versichern. Allerdings könnte es sich durchaus lohnen, darüber einmal nachzudenken. Die private Kranken­versicherung eignet sich für mehr Menschen als du glaubst. CLARK berät dich gern.

FAQs & Zusatzinfos zur gesetzlichen Kranken­versicherung

Für wen gilt ein ermäßigter Beitragssatz?

Manche gesetzlich Versicherten zahlen einen ermäßigten Beitrag von 14,0 statt 14,6 % ihres Bruttogehalts. Es handelt sich dabei überwiegend um Menschen, die keinen Lohn beziehen. Dazu gehören beispielsweise Selbständige. Aber auch Hausfrauen und Hausmänner, deren Ehegatten privat versichert sind, zahlen in der GKV den ermäßigten Beitragssatz. Der Grund: Wer keinen Lohn empfängt, kann auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beantragen (auf gut Deutsch heißt das schlicht Krankengeld). Im Gegenzug zahlen sie weniger KV-Beitrag. 

Zahlen Studierende ebenfalls einen reduzierten Beitrag?

Wer älter als 25 Jahre ist, lange oder spät studiert sowie regelmäßig mehr als 505 € in einem Nebenjob verdient (bzw. 538 € bei Minijob), kann sich nicht mehr bei den Eltern mitversichern. Auch solche Studenten zahlen aber deutlich weniger Beitrag in die Krankenkasse ein als andere Versicherte. Hier lohnt es jedoch, sich genau zu informieren, denn es gibt Ausnahmeregelungen zu Einkommens- und Altersgrenzen.

Von welchem Einkommen geht der Kranken­versicherungsbeitrag ab?

Wenn du angestellt bist, geht dein Beitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung vom Gehalt ab. Auch Rentner:innen entrichten ihren KV-Beitrag automatisch mit der Rente. Sollte ein:e Ruheständler:in freiberuflich tätig werden, gehen von den Honoraren Beiträge an die Kasse ab. Beitragsfrei bleiben hingegen Kindergeld, Wohngeld und Blindengeld. 

Wen können gesetzlich Krankenversicherte mitversichern lassen?

Kinder unter 25 Jahren, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind in der Regel über die Familie mitversichert. Allerdings nur, sofern sie keine Nebenjobs haben, bei denen sie mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Die Familien­versicherung der GKV kann außerdem Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner umfassen, wenn diese kein eigenes Einkommen haben. 

Wird dein Kind automatisch bei dir mitversichert?

Wenn du als gesetzlich Versicherte:r ein Kind mitversichern möchtest, musst du bei der Kasse zunächst einen Antrag stellen. Geprüft wird zum Beispiel, ob dein:e Ehegatt:in oder eingetragene:r Partner:in privat versichert ist. In diesem Fall darf er nicht mehr als 6.150 € verdienen (Stand 2025).

Wie kannst du deine Krankenkasse wechseln?

Der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist ganz einfach: Sobald du ein Jahr bei deiner aktuellen Kasse versichert bist, kannst du ohne Kündigung wechseln. Seit dem 1. Januar 2021 erledigt das deine neue Krankenkasse für dich – sie informiert deine alte Kasse über den Wechsel, und du musst dich um nichts kümmern. Solltest du dich aufgrund einer Beitragserhöhung oder einer anderen Vertragsanpassung für einen Anbieterwechsel entscheiden, hast du ein Sonderkündigungsrecht.

Wenn du allerdings die gesetzliche Kranken­versicherung komplett verlassen willst, etwa um in die private Kranken­versicherung zu wechseln, musst du deine Kasse selbst aktiv kündigen. Dabei musst du nachweisen, dass du anderweitig abgesichert bist, damit die Kündigung wirksam wird. Und nicht vergessen: Informiere deinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über den Wechsel.

Innungskrankenkasse, Ersatzkasse – was ist was?

Die verschiedenen Arten der gesetzlichen Kranken­versicherung:

Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK): Mit über 25 Millionen Versicherten gehören die AOKs zu den größten Krankenkassen in Deutschland. Sie sind fast überall in den verschiedenen Bundesländern vertreten.

Betriebskrankenkassen (BKK): Ursprünglich wurden BKKs von Unternehmen gegründet, um ihren Mitarbeiter:innen eine Kranken­versicherung anzubieten. Heute kannst du dich aber auch als betriebsfremde Person dort versichern.

Innungskrankenkassen (IKK): Früher nur für Handwerker:innen gedacht, sind die IKKs mittlerweile offen für alle, egal, ob du im Handwerk tätig bist oder nicht.

Ersatzkassen (EK): Die Ersatzkassen bieten die gleichen Leistungen wie andere gesetzliche Krankenkassen – es gibt also keinen großen Unterschied, außer im Namen. Der Name hat historischen Ursprung, als Arbeitende bestimmte Hilfskassen als Ersatz anstelle einer berufsständischen Krankenkasse wählen konnten. Zu den Ersatzkassen zählen heute unter anderem die Techniker (TK), die Barmer, die DAK, die kaufmännische Krankenkasse (KKH), die Handelskrankenkasse (hkk) und die Hanseatische Krankenkasse (HEK)

Knappschaftliche Kranken­versicherung: Diese spezielle Krankenkasse ist für Beschäftigte in Bereichen wie Landwirtschaft, Bergbau und Gartenbau gedacht.

Wie funktioniert die Zuzahlungsbefreiung?

Bist du gesetzlich versichert, musst du bei einigen Leistungen wie Krankenhausaufenthalten, Medikamenten oder Hilfsmitteln zuzahlen. Damit das finanziell machbar bleibt, gibt es individuelle Zuzahlungsbefreiungsgrenzen. Diese liegen bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens eines Haushalts (also du und deine Familie). Chronisch Kranke haben es besser: Ihre Grenze liegt nur bei 1 %. Dazu zählen Erkrankungen wie Diabetes, Asthma oder Rheuma.

Wenn du deine Belastungsgrenze erreicht hast, kannst du einen Antrag bei deiner Krankenkasse stellen und von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Übrigens: Die Befreiung gilt in der Regel für ein Jahr. Sie gilt nur für gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen – Selbstzahlerleistungen sind nicht abgedeckt.

Chroniker-Befreiungskarte
Als chronisch Kranke:r kannst du eine Chroniker-Befreiungskarte beantragen. Damit kannst du den Höchstbetrag deiner Eigenanteile im Voraus zahlen und bist für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Aber nicht nur chronisch Kranke profitieren: Jede:r Versicherte kann die Karte beantragen, indem die individuelle Belastungsgrenze berechnet und ein Antrag gestellt wird.

Wichtiger Tipp für Rentner:innen
Gerade für Rentner:innen lohnt sich die Zuzahlungsbefreiung besonders, da sie häufig mehr Medikamente oder Behandlungen benötigen und oft weniger Einkommen haben als in ihrer Erwerbszeit.

Welches Einkommen zählt?
Deine Belastungsgrenze wird auf Grundlage des gesamten Bruttoeinkommens deines Haushalts berechnet. Dazu zählen das Einkommen von Partner:in und Kindern sowie etwa Mieteinnahmen. Geltende Freibeträge (für 2024: 6.363 € für Ehepartner:in und 9.312 € pro Kind) werden dabei abgezogen.

Wie funktioniert die Befreiung in der Praxis?
Um die Zuzahlungsbefreiung zu nutzen, musst du deinem Arzt oder Apotheker einfach deine Befreiungsbescheinigung zeigen. Ab dann bekommst du alle Leistungen ohne Zuzahlung.

Was ist der Säumniszuschlag in der Krankenkasse?

Bist du als Selbstständige:r oder Freiberufler:in freiwillig in der GKV versichert, trägst du selbst die Verantwortung dafür, dass deine Versicherungsbeiträge auf dem Konto der Krankenkasse landen. Für Versäumnisse darf der Versicherer dir einen Säumniszuschlag auferlegen. Rechtlich ist dies geregelt in § 24 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch).

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des ausstehenden Betrags, abgerundet auf 50 €. Auch bei Teilzahlungen fallen Säumniszuschläge auf den Restbetrag an. In manchen Fällen kann die Krankenkasse auf diese Zuschläge verzichten.


Was passiert bei Zahlungsverzug?
Zahlst du über längere Zeit nicht, wird dein Versicherungsschutz stark eingeschränkt. Du hast dann nur noch Anspruch auf notwendige Behandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Um das zu vermeiden, kannst du eine Ratenzahlung mit deiner Krankenkasse vereinbaren. Der gestundete Betrag wird allerdings verzinst (0,5 % pro Monat). Wenn du die Raten pünktlich zahlst, bleibt dein Versicherungsschutz erhalten.


Verjährung von Säumniszuschlägen
Beitragsansprüche verjähren nach 4 Jahren. Das heißt, deine Krankenkasse kann rückwirkend für die letzten 4 Jahre Säumniszuschläge erheben. Vorsätzlich nicht gezahlte Prämien verjähren erst nach 30 Jahren.


Wie vermeidest du Säumniszuschläge?
Am besten: Zahle deine Beiträge pünktlich. Falls du in Verzug gerätst, solltest du schnell mit deiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Eine Ratenzahlung ist oft möglich. In besonderen Fällen, etwa bei Unfällen, schweren Erkrankungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann dir der Säumniszuschlag auch erlassen werden.

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