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Arbeitgeberanteil: Was zahlt der Arbeitgeber zu deinem Krankenkassenbeitrag?

  • In der gesetzlichen Kranken­­versicherung (GKV) teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge
  • Der Arbeitgeberanteil zur GKV ist genauso hoch wie der Arbeitnehmeranteil
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  • Das Paritätsprinzip sorgt dafür, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in je 50 % der Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung zahlen.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Kranken­versicherungsbeiträge – im Schnitt also 8,15 % des Bruttogehalts.
  • Arbeitgeber leisten ebenfalls Zuschüsse zur privaten Kranken­versicherung, aber nur bis maximal zur Hälfte des GKV-Beitrags.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil an der Kranken­versicherung?

Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Beiträge. Der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung setzt sich aus dem Basisbeitrag und dem Zusatzbeitrag zusammen. Der Basisbeitrag ist bei allen Kassen gleich: 14,6 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Den Zusatzbeitrag bestimmen die Krankenkassen selbst. Er liegt derzeit im Schnitt bei 1,7 %. Der Arbeitgeberanteil liegt also durchschnittlich bei 7,3 % + 0,85 % = 8,15 %. 

Was versteht man unter „Beitragsbemessungsgrenze“?

Der Gesetzgeber hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung gedeckelt. Wer mehr als 5.175 € im Monat beziehungsweise 62.100 € im Jahr verdient, führt bis zu dieser Grenze KV-Beitrag ab. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Auch der Arbeitgeberanteil an der Kranken­versicherung wird nur bis zu dieser Grenze fällig. 

Was bedeutet „Paritätsprinzip“ beziehungsweise „Beitragsparität“?

Parität kommt vom lateinischen paritas und bedeutet Gleichheit. Das Paritätsprinzip beruht also darauf, dass alle Beteiligten gleiche Rechte beziehungsweise Pflichten haben. In der gesetzlichen Kranken­versicherung herrscht – genau wie in der Pflege­versicherung – Beitragsparität. Das bedeutet nichts anderes, als dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge zahlen. 

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Wer übernimmt den Arbeitgeberanteil zur Kranken­versicherung, wenn sich ein Angestellter selbständig macht?

Selbständige können als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken­versicherung bleiben. Sie tragen dann in der Regel den gesamten Beitrag selbst. Eine Ausnahme bilden Künstler und andere Kreative. Für sie übernimmt die Künstlersozialkasse den Arbeitgeberanteil, wenn sie sich erfolgreich um die Mitgliedschaft bewerben. Für andere Freiberufler lohnt es sich oft nicht, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Für sie kann sich ein Wechsel zu einer privaten Krankenkasse rentieren.  

Gut zu wissen

Beitrag führen Angestellte nicht nur von ihrem Gehalt ab. Beitragspflichtig sind vielmehr auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit und Sachbezüge. Ruheständler führen Beiträge von ihrer Rente, Betriebsrente beziehungsweise Pension ab.

Beteiligt sich der Arbeitgeber auch an der Pflege­versicherung?

In der Pflege­versicherung gilt das gleiche Prinzip wie in der gesetzlichen Kranken­versicherung: Jeder zahlt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Dieser liegt derzeit bei 3,4 % für Versicherte mit einem Kind. hast du mehr als ein Kind, verringert sich für dich der Beitragssatz zur Pflege­versicherung gestaffelt um 0,25 Prozentpunkte bis mindestens 2,4 %. Der Arbeitgeberanteil für die Pflege­versicherung richtet sich aber immer nach dem allgemeinen Beitragssatz 3,4 %.

Wer über 22 Jahre alt ist und noch keine Kinder hat, zahlt einen Zusatzbeitrag von 0,6 % und somit insgesamt 4 %. Daran beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.

Eine Ausnahme macht bei der Pflege­versicherung der Freistaat Sachsen. Dort übernimmt der Arbeitgeber nur etwas mehr als ein Prozent des Beitrags zur Pflege­versicherung. Den Rest trägt der Arbeitnehmer. 

Zahlen Arbeitgeber Beiträge zur privaten Kranken­versicherung?

Auch Privatversicherten steht ein Zuschuss vom Arbeitgeber zu. Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer eine Voll­versicherung abgeschlossen hat. Das heißt, die Leistungen der privaten Krankenkasse müssen denen der gesetzlichen Kranken­versicherung mindestens entsprechen. Der Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken­versicherung orientiert sich an der gesetzlichen Kranken­versicherung: Der Arbeitgeber zahlt maximal die Hälfte des GKV-Basisbeitrags, also 7,3 % des Bruttogehalts. Hinzu kommt maximal die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, den die gesetzlichen Krankenkassen im Schnitt verlangen, derzeit also 0,85 %.

Einen Krankenkassenwechsel beantragen

Die gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich lediglich in ihren Zusatzbeiträgen. Ein Vergleich kann sich dennoch lohnen. Eine vollständige Liste findest du beispielsweise online beim Spitzenverband der GKV. Generell gilt aber: Achte nicht ausschließlich auf die Beiträge, auch die Zusatzleistungen der gesetzlichen Kassen können ein Grund sein, zu einer anderen Kasse zu wechseln.  

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