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Kranken­­versicherung im Vergleich

Wie unterscheiden sich die Kranken­versicherungen?

Wie unterscheiden sich private und gesetzliche Kranken­versicherung? Und wo bist du am besten aufgehoben? Erfahre es hier.
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  • Bei einer privaten Kranken­versicherung (PKV) erhältst du einen individuelleren Leistungsumfang als bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Je umfangreicher dieser Leistungskatalog ist, desto höher sind die deine Beiträge.
  • Wenn du krank bist und zum Hausarzt oder zur Hausärztin gehst, erhält bei einer privaten Kranken­versicherung nicht die Krankenkasse die Rechnung für die Behandlung, sondern sie geht direkt an dich. Du begleichst sie, danach werden die Kosten von der Kranken­versicherung erstattet.
  • Während du deine private Kranken­versicherung so gestalten kannst, dass die Leistungen genau zu deinen Bedürfnissen passen, ist das Individualisierungspotential in der gesetzlichen Kranken­versicherung begrenzt. Die Leistungen sind fast überall gleich. Du hast jedoch die Möglichkeit, über Wahltarife etwas mehr aus deinem Schutz herauszuholen..

Kranken­versicherung – Der optimale Schutz für deine Gesundheit

Ja, sie ist eine Pflicht in Deutschland – die Kranken­versicherung. Jede:r in Deutschland muss eine Kranken­versicherung haben. Auch du. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Du hast also gar keine Wahl. Oder vielleicht doch, denn es gibt gleich 2 Systeme für die Kranken­versicherung:

Hinzu kommen die Krankenzusatz­versicherungen, mit denen du als GKV-Versicherte:r noch etwas mehr Leistung aus deinem Versicherungsschutz herausholst.

Was kann die gesetzliche Kranken­versicherung?

Rund 70 Millionen Deutsche sind in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert. Sie ist damit das größere der beiden Kranken­versicherungssysteme.
Bei der GKV-Mitgliedschaft gibt es 2 Gruppen:

  • Die Pflichtversicherten: Dazu gehören die Arbeitnehmer:innen. Für sie besteht eine Versicherungspflicht in der Krankenkasse. Erst ab einem Jahreseinkommen in Höhe von 69.300 € (Versicherungspflichtgrenze) dürfen sie sich privat krankenversichern. Außerdem sind viele Rentner:innen sowie Beziehende von Arbeitslosengeld und Bürgergeld, Studierende und Künstler:innen in der Krankenkasse pflichtversichert.
  • Die freiwillig Versicherten: Dazu zählen Selbstständige und Freiberufler, Beamte und Angestellte, deren Einkommen über der erwähnten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Bist du Mitglied in der GKV – ob Pflicht oder freiwillig spielt keine Rolle –, dann kannst du deine Familienangehörigen beitragsfrei in der Familien­versicherung mitversichern lassen. Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre sind dann über die Eltern krankenversichert.

Leistungen: Was bietet die gesetzliche Kranken­versicherung?

Aktuell gibt es knapp 100 Krankenkassen. Das Angebot an Leistungen ist bei allen zu etwa 95 % gleich. Der Grund: Es ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Leistungskatalog der GKV umfasst alle notwendigen Maßnahmen, die für den medizinischen Gesundheitsschutz aller Mitglieder erforderlich sind.

Leistungsunterschiede gibt es bei den einzelnen Krankenkassen in den ergänzenden Versicherungsleistungen sowie dem Angebot an Bonusprogrammen und Wahltarifen.

Zu den Extra-Leistungen gehören zum Beispiel die anteilige Kostenübernahme bei einer professionellen Zahnreinigung ebenso wie die Kostenerstattung von Fitnesskursen oder Reiseschutzimpfungen für den privaten Aufenthalt im Ausland.

Was ist bei der privaten Kranken­versicherung anders?

Anders als die GKV steht die private Kranken­versicherung nicht für jede:n offen.

Wenig bis keine Chance auf PKV

  • Für Arbeitnehmer:innen sind die Voraussetzungen recht hoch: Sie müssen dauerhaft sehr gut verdienen, um Mitglied zu werden.
  • Personen, die älter als 55 Jahre sind, und Rentner:innen müssen beim Wechsel in die PKV große Hürden bewältigen. Hohe Beiträge, wenig Zeit für den Aufbau von Alterungsrückstellungen und die kritische Gesundheitsprüfung sind ihre Herausforderungen.

Gute Chancen auf PKV

  • Für Selbstständige, Beamte und Beamtinnen sowie Studenten und Studentinnen sind die Voraussetzungen und die Aufnahmechancen besser. Sie unterliegen nicht der GKV-Versicherungspflicht. Wenn sie sich die Kosten für die Private leisten können, steht einer Absicherung kaum etwas im Weg.

In den Zusatz­versicherungen sind in erster Linie GKV-Mitglieder versichert. Mit diesen Zusatzangeboten von privaten Kranken­versicherungen erweitern sie den Versicherungsschutz, den sie von ihrer Krankenkasse erhalten. Sehr beliebt sind Zahnzusatz­versicherungen oder Auslandsreisekranken­versicherungen. Weil PKV-Versicherte sich ihre Absicherung selbst zusammenstellen und bei anderen Leistungswünschen den Tarif wechseln können, sind sie in der Regel nicht auf Zusatz­versicherungen angewiesen.

Welche Leistungen werden von privaten Kranken­versicherungen abgedeckt?

Hast du dir schon mal überlegt, welche Unterschiede in den Leistungen und Aufgaben zwischen der privaten Kranken­versicherung und der gesetzlichen Krankenkasse bestehen? Viele Leistungen, die gesetzlich Versicherte zusätzlich absichern müssen, wie etwa eine Auslandskranken­versicherung, sind bereits in der privaten Kranken­versicherung enthalten.

Folgende Leistungen werden beispielsweise von einer PKV erbracht:

  • Freie Wahl von Ärzt:innen und Fachärzt:innen ohne Überweisungen
  • Erstattung von Behandlungen bei Heilpraktiker:innen
  • Übernahme von Brillen und Hörgeräten
  • Erstattungen von Psychotherapien
  • Behandlungen im Ausland
  • Einbettzimmer im Krankenhaus
  • Erstattungen für Zahnbehandlungen und Zahnersatz
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Zahlt die Kranken­versicherung ein Krankengeld?

Um finanzielle Einbußen während einer Krankheit zu verhindern, solltest du beim Abschluss deiner privaten Kranken­versicherung darauf achten, ein Krankentagegeld zu vereinbaren.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken­versicherung, die dir höchstens 90 % deines Nettoeinkommens als Krankengeld gewährt, bietet die private Kranken­versicherung mehr Gestaltungsspielraum. Du hast die Möglichkeit, ein Krankentagegeld in voller Höhe deines durchschnittlichen Nettoeinkommens festzulegen. Außerdem kannst du die Auszahlung des Krankentagegelds auch während einer Arbeitsunfähigkeit anpassen.

Brauchst du eine separate Pflege­versicherung?

Die Pflege­versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und somit unerlässlich. Wenn du eine private Kranken­versicherung hast, ist die Pflege­versicherung bereits in den Leistungen enthalten. Du kannst jedoch innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht auch eine Pflege­versicherung bei einem anderen Anbieter abschließen.

Leistungen von PKV und GKV im Vergleich

Damit du den Überblick behältst, fassen wir die wichtigsten Infos zu den Kranken­versicherungen hier noch einmal kurz zusammen:

LeistungGesetzliche Kranken­versicherungPrivate Kranken­versicherung
Ambulante BehandlungKosten­übernahme der medizinisch notwendigen Behand­lungen

Abrechnung erfolgt über die Kranken­kasse
Freie Arztwahl

Kosten für Behand­lungen werden übernommen

Kosten­übernahme für neue Behandlungs­methoden

Abrechnung erfolgt direkt über dich
Stationäre BehandlungKrankenhaus­wahl ist eingeschränkt

Übernahme der notwendigen Kosten

Eigenanteil pro Tag von 10 €

Ein- oder Zweibett­zimmer sowie Chefarzt­behandlung nur gegen Bezahlung
Freie Krankenhaus­wahl (Spezial- oder Privatkliniken)

Übernahme der Behandlungs­kosten

Chefarzt­behandlung

Unterbringung in Ein- oder Zweibett­zimmern
Medikamente & HilfsmittelGrößten­teils Kosten­übernahme von verordneten Medikamenten

Eigenanteil bei Medikamenten

Keine Erstattung von frei verkäuf­lichen Medikamenten

Für Hilfsmittel gibt es nur geringe Festzuschüsse
Übernahme von verordneten Medikamenten

Evtl. ist eine Selbst­beteiligung zu zahlen

Erstattung von Hilfsmitteln hängt vom gewählten Tarif ab
Heilpraktiker:innenKosten werden nur selten erstattetBei Krankenvoll­tarifen oft bereits inkludiert
Zahnärzt­liche Behandlung, Zahnersatz und Kiefer­orthopädieErstattung der medizinisch notwendigen Behand­lungen

Zahnersatz wird nur anteilig übernommen

Kiefer­orthopädische Leistungen werden nur bei Kindern zu 100 % erstattet
Je nach Tarif werden Kosten für Behand­lungen und Zahnersatz voll erstattet

Kiefer­orthopädische Leistungen werden übernommen
Verdienst­ausfälle bei längerer KrankheitBei Erkrankungen über 6 Wochen wird ein Krankengeld gezahltMöglichkeit eine Kranken­tagegeld­­versicherung abzuschließen
AuslandsreisenKranken­­versicherungs­schutz nur innerhalb der EU

Oft sind Zuzahlungen notwendig

Kein Kranken­rücktransport aus dem Ausland
Bei Krankenvoll­tarifen oft inkludiert

Versicherungs­schutz gilt weltweit

Kranken­rücktransporte aus dem Ausland sind mitversichert
PKV und GKV im Vergleich

Wusstest du schon? Du hast auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse gewisse Gestaltungsmöglichkeiten. Diese bieten sogenannte Wahltarife an, die verschiedene Optionen umfassen.

Zum Beispiel kannst du einen Selbstbehalt bei den Krankheitskosten wählen, was günstiger ist als die reguläre Mitgliedschaft (Selbstbehalttarif). Alternativ gibt’s Tarife, bei denen du Beiträge zurückbekommst, wenn du innerhalb eines Jahres keinen Arzt aufsuchst (Beitragsrückerstattungstarif). Eine weitere Option ist der Hausarzttarif, bei dem du dich verpflichtest, bei gesundheitlichen Beschwerden zuerst deinen Hausarzt oder deine Hausärztin zu konsultieren.

Informiere dich bei deiner Krankenkasse über die verfügbaren Wahltarife, um möglicherweise deinen Versicherungsschutz zu optimieren.

Wie werden die Beiträge für die Kranken­versicherung berechnet?

Die Höhe deiner Beiträge zur privaten Kranken­versicherung wird nach dem Äquivalenzprinzip bestimmt. Dies bedeutet, dass die Beiträge im Verhältnis zu den Leistungen stehen müssen, die du wahrscheinlich in Anspruch nehmen wirst. Dabei werden verschiedene Faktoren in die Kalkulation einbezogen.

Ein zentraler Bestandteil vor dem Abschluss deiner PKV ist die Gesundheitsprüfung. Hier werden persönliche Risikofaktoren und bestehende Vorerkrankungen berücksichtigt, die erheblichen Einfluss auf die Kosten deiner Versicherung haben. Auch dein Alter und der gewünschte Leistungsumfang sind entscheidende Faktoren in dieser Berechnung.

Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse

In der gesetzlichen Kranken­versicherung ist dein Bruttoeinkommen entscheidend für die Berechnung der Beitragssätze. Der festgelegte Beitragssatz von derzeit 14,6 % bestimmt, welcher prozentuale Anteil deines Bruttoeinkommens als Beitrag zur Krankenkasse zu zahlen ist. Da die Kosten paritätisch aufgeteilt werden, trägst du die Hälfte und dein Arbeitgeber die andere.

Zusätzlich gibt’s einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, der dazu dient, finanzielle Schwierigkeiten der Krankenkassen auszugleichen. Angenommen, die Beitragssätze ergeben zusammen 15,9 % und dein Gehalt liegt bei 3.000 € im Monat. Dann betragen die Kosten für die Kranken­­versicherung (15,9 % von 3.000) genau 477 €.

Im Gegensatz dazu entrichtest du in der privaten Kranken­versicherung bereits individuelle Prämien, ohne dass ein Zusatzbeitrag fällig wird.

Weitere Gesundheitsthemen im Überblick

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist – neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung – ein wichtiger Teil rechtlicher Vorsorgeregelungen. Mit diesem Dokument wählst du eine Vertrauensperson als rechtliche Betreuung aus. Diese vertritt dich, wenn du deine Angelegenheiten nicht mehr regeln kannst. Du kannst auch bestimmte Personen von der Betreuung ausnehmen und Aufgaben festlegen, die von deinem Betreuer wahrgenommen werden sollen.

Wichtig: Als Betreute:r verlierst du nicht automatisch deine Geschäftsfähigkeit. Das Betreuungsgericht weist dem Betreuer oder der Betreuerin einen Aufgabenkreis zu, in dem er oder sie in deinem Sinne handelt. In Bereichen, die davon nicht betroffen sind, kannst du selbst wirksame Rechtsgeschäfte abschließen.

Wird bei dir eine rechtliche Betreuung erforderlich, obliegt es dem Amtsgericht als Betreuungsgericht, eine Betreuungsperson zu bestellen. Die von dir vorgeschlagene Person wird vom Gericht im Hinblick auf die notwendigen Voraussetzungen geprüft und zum Betreuer bestimmt, wenn sie diese erfüllt.

Ein rechtlicher Betreuer wird für volljährige Personen mit einem Fürsorgebedürfnis bestellt, die aufgrund einer körperlichen oder psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können.

Eine Betreuungsvollmacht wird mit deiner Unterschrift und der Angabe von Ort und Datum bei der Ausstellung gültig. Im Internet findest du schnell eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung, etwa vom Bundesministeriums für Justiz oder vom Malteser.

Gegen eine Gebühr von rund 20 € kannst du deine Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen. Dabei gibst du an, wo dieses und gegebenenfalls weitere Dokumente (zum Beispiel deine Vorsorgevollmacht) aufbewahrt werden. Tritt der Ernstfall ein, prüft das Betreuungsgericht zunächst beim Vorsorgeregister, ob du eine Mitteilung zu einer Verfügung hinterlegt hast.

Als Betreuer:in musst du volljährig und geschäftsfähig sein, die deutsche Sprache beherrschen, nicht vorbestraft sein, keinen Eintrag im Schuldenregister haben und bestenfalls in der Nähe der betreuten Person wohnen.

Patientenverfügung

In Deutschland musst du selbst dafür sorgen, dass deine Patientenverfügung im Notfall verfügbar ist, da die Krankenkasse diese nicht verwaltet oder registriert.

Du kannst die Patientenverfügung:

  1. Selbst erstellen: Es gibt zahlreiche Vorlagen, die dir als Orientierung dienen, etwa von der Bundesärztekammer, dem Bundesministerium für Justiz und von den Maltesern. Stelle sicher, dass deine Wünsche klar und präzise formuliert sind.
  2. Rechtliche Beratung: Konsultiere eine:n Anwält:in oder Notar:in, um sicherzustellen, dass deine Patientenverfügung rechtlich korrekt ist und deine Wünsche umfassend berücksichtigt werden.
  3. Spezialisierte Organisationen: Institutionen wie der Humanistische Verband Deutschlands oder die Deutsche Stiftung Patientenschutz bieten Unterstützung bei der Erstellung und Sicherstellung deiner Verfügung.

Nachdem du deine Patientenverfügung erstellt hast, kannst du sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Dadurch wird im Notfall schnell überprüft, ob und wo deine Verfügung aufbewahrt wird.

Die Beglaubigung durch eine:n Notar:in erfolgt gemäß dem Gerichts- und Notarkosten­gesetz und kostet rund 60 €. Die Registrierung deiner Patientenverfügung bei Gerichten, Betreuungsbehörden oder Stadtverwaltungen ist kostengünstiger und beträgt normalerweise zwischen 10 und 20 €.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigst du eine oder mehrere Personen deines Vertrauens, in deinem Namen Entscheidungen zu treffen, wenn du selbst dazu nicht fähig bist. Diese Vollmacht deckt zahlreiche Bereiche ab, einschließlich medizinischer Entscheidungen und der Wahl zwischen ambulanter und stationärer Pflege. Der oder die Bevollmächtigte darf mit deiner vorherigen Zustimmung medizinische Eingriffe genehmigen oder ablehnen, auch wenn diese lebensbedrohlich sein könnten, und hat Zugriff auf deine medizinischen Daten. Er oder sie kann auch über deine Wohnsituation entscheiden, Mietverträge kündigen oder neue abschließen und dein Vermögen verwalten.

Es ist entscheidend, die spezifischen Befugnisse detailliert in der Vorsorgevollmacht festzulegen. Das Formular findest du beispielsweise beim Bundesministerium der Justiz. Für Bankgeschäfte könnte eine separate Vollmacht nötig sein.

Die Vorsorgevollmacht ist nicht mit der Generalvollmacht zu verwechseln. Die Vorsorgevollmacht lässt sich individuell anpassen und bestimmen, welche Bereiche sie abdeckt und wer die Vollmachten ausüben darf, besonders im sensiblen Bereich der Gesundheitssorge. Im Gegensatz dazu bietet die Generalvollmacht nicht die Möglichkeit, in lebensbedrohlichen Situationen Entscheidungen zu treffen.

Eine Vollmacht muss nicht in einer speziellen Form erfolgen, kann also theoretisch mündlich erteilt werden, jedoch ist die schriftliche Form zu bevorzugen, um Missverständnisse zu vermeiden. Sie sollte wie ein Vertrag aufgesetzt werden, wobei Vollmachtgeber:in und Bevollmächtigte:r unterschreiben und alle relevanten Daten klar dokumentiert sein müssen. Wichtig ist auch, dass der oder die Vollmachtgeber:in zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig sein muss.

Blut spenden

Blut zu spenden ist nur mit einem geringen Aufwand von deiner Seite verbunden, rettet aber Leben. Dafür solltest du zwischen 18 und 64 sein, zwischen 50 und 160 kg wiegen, 12 Stunden vor der Spenden keinen Alkohol getrunken haben und am Tag selbst viel getrunken und fettarm gegessen haben.

Die Blutspende dauert nur circa 10 Minuten mit einem Entnahmevolumen 500 ml Blut. Mit den Untersuchungen, dem ärztlichen Gespräch und der Ruhephase nach der Spende kannst du eine Stunde einplanen.

Frauen dürfen maximal viermal pro Jahr Blut spenden, Männer sechsmal. Mindestens 8 Wochen müssen zwischen 2 Vollblutspenden liegen.

Spenden kannst du zum Beispiel beim Deutschen Roten Kreuz, beim Blutspendedienst Haema und in Krankenhäusern und Universitätskliniken. Auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung findest du einen deutschlandweiten Überblick von stationären und mobilen Diensten.

Blutplasma spenden

Bei der Plasmapherese wird dir Blut entnommen und eine Maschine trennt das Blutplasma von den anderen Bestandteilen, die dann wiederum wieder zurückgegeben werden. Es dauert etwa 3 bis 4 Zyklen, bis die normale Entnahmemenge von 850 ml Blutplasma erreicht ist. 60 Mal pro Jahr dürfen Männer und Frauen Plasma spenden.

Aus den wichtigen Plasmaproteinen im Blutplasma werden zum Beispiel Arzneimittel hergestellt, auf die viele Menschen angewiesen sind. Unter anderem wird es für die Plasmatherapie von chronisch verlaufende Wunden verwendet, an denen in Deutschland jährlich über 900.000 Menschen leiden (häufig sind das Wunden nach einer Operation).

Um spenden zu dürfen, musst du älter als 18 Jahre sein, mindestens 50 kg wiegen, dein Blut einen bestimmten Hämoglobin-Wert (Hb-Wert) haben und du musst davor mindestens ein mal Blut ohne Komplikationen gespendet haben. Außerdem sollte dein letzter Infekt eine Woche her sein, ein schwerer 4 Wochen. Bei Zahnbehandlungen gilt eine Sperrfrist von 1 Tag bei einer Zahnreinigung und eine Woche bei umfassenden Behandlungen. Weitere Wartezeiten gelten bei Impfungen, Operationen, Auslandsreisen, Schwangerschaft und Stillen und kosmetische Eingriffe.

Im Schnitt bekommst du 20 bis 40 € je Plasmaspende. Mehrfachspender bekommen teilweise eine höhere Vergütung.

Bonusheft beim Zahnarzt

Um höhere Zuschüsse für Zahnersatz zu erhalten, muss dein Bonusheft ordentlich gepflegt und geführt werden. Als Erwachsener brauchst du einen Stempel pro Jahr als Nachweis, dass du bei einer Regeluntersuchung warst. Kinder ab 12 Jahren bis zur Volljährigkeit benötigen einen Stempel pro Kalenderhalbjahr. Es muss sich dabei ausschließlich um die Kontrolluntersuchung handeln und nicht, wenn du wegen konkreten Beschwerden vorstellig wirst.

Den 1. Zuschuss gibt’s, wenn du 5 Jahre jährlich einen Stempel nachweisen kannst. Dann steigt er von 60 auf 70 %. Die 2. Zuschussstufe gibt’s ab 10 Jahren mit 75 % Zuschuss.

Fehlt dir zwischendurch ein Jahr, greift das Bonusprogramm nicht mehr, außer du kannst deiner Kranken­versicherung schlüssig erläutern, warum du in diesem Jahr nicht zum Zahnarzt gehen konntest.

Kranken­versicherung während der Elternzeit

An deinem Versicherungsverhältnis ändert sich während deiner Elternzeit erstmal nichts. Warst du vorher in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) versichert, bleibst du gesetzlich versichert. Warst du vorher privatversichert, bist du es auch während der Elternzeit.

Warst du vor deiner Elternzeit familienversichert, ändert sich in der Elternzeit nichts. Solange du ein Einkommen unter 505 € pro Monat hast (Minijob 538 €), bleibst du über deine:n Ehepartner:in beitragsfrei versichert.

Warst du vor deiner Elternzeit pflichtversichert, bleibt die Versicherung erhalten. Erzielst du kein eigenes Einkommen (Elterngeld ist nicht beitragspflichtig), bist du während deiner Elternzeit beitragsfrei versichert. Arbeitest du hingegen in Teilzeit, leistest du wie gewohnt gemeinsam mit deinem Arbeitgeber die Beitragszahlungen auf dein Gehalt.

Während der Elternzeit in der freiwilligen gesetzlichen Kranken­versicherung zahlst du weiterhin Beiträge. Dafür hast du oft einen höheren Elterngeldanspruch. Denn anders als bei Pflichtversicherten zieht der Staat bei freiwillig Versicherten bei der Elterngeld-Berechnung keine Pauschale für Kranken- und Pflege­versicherung ab.

Als privatversicherte:r Angestellte:r entfällt während der Elternzeit der Arbeitgeberanteil zur Kranken­versicherung. Du musst die kompletten PKV-Kosten selbst tragen. Allerdings erhältst du als PKV-Mitglied ein höheres Elterngeld, das die gestiegenen Beiträge zum Teil ausgleicht.

Beamt:innen in der PKV erhalten auch während ihrer Elternzeit die Beihilfe durch ihren Dienstherrn. Zudem bekommen sie einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss zur Kranken- und Pflege­versicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Bundesbeamt:innen gilt beispielsweise, dass sie entweder unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen oder bis zur Besoldungsstufe 8 eingruppiert sind.

Elektronische Gesundheitskarte

Mit der elektronischen Gesundheitskarte sollen viele am Gesundheitssystem partizipierende Akteure entlastet und geschützt werden: die Praxen, Krankenhäuser und weitere Leistungserbringer haben weniger Verwaltungsaufwand und bekommen schneller relevante Informationen über Patient:innen.

Auf dem Chip der Karte sind deine Stammdaten gespeichert, die die Praxen online und gesichert auslesen können. So können auch Stammdaten, wie deine Adresse nach einem Umzug, unkompliziert geändert werden.

Um Zugriff auf deinen Medikationsplan oder Notfalldaten benötigt das “Zwei-Schlüssel-Prinzip”: durch deinen PIN, den du von der Krankenkasse erhältst, und einem Heilberufsausweis oder eine Institutionskarte der Ärzte oder Rettungskräfte.

Allein bei einem medizinischen Notfall darf ohne deine Zustimmung dein Notfalldatensatz ausgelesen werden

Vorteile der Gesundheitskarte:

  • Kein Missbrauch durch Foto und gespeicherte Versichertendaten: Unbefugte können keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen
  • Bei Krankheit kannst du in allen Mitgliedsstaaten der EU sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Kroatien, Serbien, Mazedonien und Montenegro medizinische Leistungen im Krankheitsfall in Anspruch nehmen. Dazu ist die Europäische Krankenversichertenkarte notwendig, die auf der Rückseite aufgedruckt ist.
  • Notwendige und ggf. lebensrettende Patientendaten sind im Notfalleinsatz verfügbar.
  • Medikationsplan: Durch den E-Medikationsplan kann deine medikamentöse Behandlung besser beobachtet werden und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten werden vermieden.
  • Bei Verlust oder Diebstahl kann die Karte einfach gesperrt werden, was zusätzlich vor Missbrauch schützt.
  • Die Gesundheitskarte ist Voraussetzung, um das E-Rezept zu nutzen.

Einige private Kranken­versicherungen geben auch an ihre Versicherte eine Versichertenkarte aus – allerdings ist das freiwillig.

Manchmal handelt es sich bei der Gesundheitskarte einer PKV um eine Klinik-Card, die bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus zu vielen Erleichterungen führen kann:

  • Einfachere und direkt Abrechnung mit der PKV (teilweise ohne Vorzahlung des Versicherten)
  • Vereinfacht Aufnahmeformalitäten
  • Ausweisen als Privatpatient:in und des jeweiligen Versicherungsschutzes (z. B. Fallpauschalen und Pflegesätze)

Digitale Krankenakte

Die digitale Krankenakte ermöglicht es, alle deine Gesundheitsinformationen zentral und elektronisch zu speichern, anstatt sie bei verschiedenen Ärzten oder in Papierform aufzubewahren. Dies erleichtert dir den Zugriff auf wichtige Daten bei Arztbesuchen oder in Notfällen.

In der digitalen Krankenakte kannst du eine breite Palette von Daten und Dokumenten speichern wie Arztbriefe, Diagnosen und Befunde (einschließlich Röntgenbilder), Labor- und OP-Berichte (z.B. Blutwerte), Therapiepläne, Entlassungsberichte und Medikationspläne (inklusive Medikamente, Dosierung, Häufigkeit).

Die Krankenakte kannst du außerdem mit eigenen Daten pflegen, etwa eigene medizinische Unterlagen, Daten aus Gesundheits-Apps und Fitness-Trackern, Gesundheitstagebücher (z.B. Blutdruck, Blutzucker), Schmerztagebuch, Informationen zu Organspendeausweisen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (z.B. Aufbewahrungsort), Notfallkontakte und Kontaktdaten deiner behandelnden Ärzt:innen.

Derzeit ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte noch freiwillig. Ab Ende 2024 soll jede:r Patient:in automatisch eine digitale Patientenakte erhalten, ohne dass ein Antrag oder eine aktive Handlung erforderlich ist.

Kranken­versicherung & Steuererklärung

Das Bürgerentlastungs­gesetz stellt sicher, dass die Beiträge zur privaten Kranken­versicherung und die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge steuerlich gleich behandelt werden. Unabhängig davon, ob du gesetzlich oder privat versichert bist, kannst du den gesamten Beitrag, einschließlich des individuellen Zusatzbeitrags, in deiner Steuererklärung absetzen.

Die Kranken­­versicherungs­beitragsanteil-Ermittlungs­verordnung (KVBEVO) bestimmt, wie die abzugsfähigen Beiträge für privat Versicherte berechnet werden. Deine private Kranken­versicherung informiert dich jährlich über den Betrag, den du in deiner Steuererklärung angeben kannst. Bestimmte Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung, Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern, kieferorthopädische Leistungen, Heilpraktikerbehandlungen und Krankenhaustagegeld werden dabei nicht berücksichtigt, da sie über das Basisniveau hinausgehen.

Bist du privat versichert, kannst du deine Kranken­versicherungsbeiträge im Voraus leisten, was besonders für Freiberufler:innen, Selbstständige, Pensionäre und Beamt:innen interessant ist. Das Finanzamt erlaubt eine Vorauszahlung von höchstens dem Dreifachen deines jährlichen Basisbeitrags.

In dem Jahr der Vorauszahlung kannst du keine weiteren Vorsorgeaufwendungen absetzen. Allerdings ermöglicht es dir in den Folgejahren, andere Versicherungsbeiträge wie für Arbeitslosen-, Unfall-, Risikolebens-, Berufsunfähigkeits- und Haftpflicht­versicherungen steuerlich geltend zu machen, da deine Kranken­versicherungskosten bereits abgedeckt sind.

Krankmeldung

Wenn du krankheitsbedingt nicht arbeiten kannst, musst du deinen Vorgesetzten oder die Personalabteilung sofort informieren. Am schnellsten geht das telefonisch, aber auch eine E-Mail ist möglich. Wie genau die Krankmeldung erfolgen muss, hängt von deinem Arbeitsvertrag oder betrieblichen Regelungen ab, da es keine gesetzliche Vorgabe zur Form der Krankmeldung gibt.

Die Mitteilung, dass du krank bist, erfolgt durch dich selbst, während die Krankschreibung von deinem Arzt kommt. Selbst wenn du zu krank bist, um einen Arzt aufzusuchen, erfüllt deine Krankmeldung die Anforderungen, solange sie fristgerecht erfolgt.

Sobald du merkst, dass du krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen kannst, musst du dies sofort melden, unabhängig davon, ob du zu Hause bist, auf dem Weg zur Arbeit oder schon im Büro. Unentschuldigtes Fehlen kann sonst eine Abmahnung nach sich ziehen.

Es gibt 2 Regelungen zur Krankmeldung: eine gesetzliche und eine vertragliche. Werden in deinem Arbeits- oder Tarifvertrag spezielle Vorgaben gemacht, haben diese Vorrang.

Laut Gesetz kannst du dich bis zu 3 Tage ohne ärztliches Attest krankmelden. Ab dem 4. Tag musst du deinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Lohnfortzahlung

Nach dem Entgeltfortzahlungs­gesetz haben alle Arbeitnehmer:innen in sozial­versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung ist, dass du mindestens 4 Wochen bei deinem Arbeitgeber beschäftigt bist. Andernfalls bekommst du Krankengeld von deiner Krankenkasse. Der Anspruch gilt bei Krankheit, Unfällen und notwendigen medizinischen Eingriffen, solange keine grobe Eigenverschuldung vorliegt.

Um im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben:

  • Sofortige Meldung: Informiere deinen Arbeitgeber sofort, auch bei Home Office
  • Attest: Reiche ein ärztliches Attest ein
  • Dauer der Krankheit: Gib die voraussichtliche Dauer deiner Abwesenheit an
  • Elektronische Übermittlung: Seit dem 01.01.2023 erfolgt die Übermittlung des Attests in der Regel elektronisch
  • Nebentätigkeiten: Keine Nebenjobs während der Krankheitszeit, um Lohnfortzahlung nicht zu gefährden.

Wenn du krank bist, erhältst du bis zu 6 Wochen lang 100 % deines Gehalts von deinem Arbeitgeber. Nach dieser Zeit übernimmt die Krankenkasse für bis zu 72 Wochen das Krankengeld, das 70 % deines Bruttoverdienstes beträgt, jedoch maximal 90 % deines Nettoverdienstes. Bei variablen Gehältern wird ein Durchschnitt der letzten 3 Monate zur Berechnung verwendet. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

Bist du privat versichert und angestellt, bekommst du ebenfalls 6 Wochen lang eine Lohnfortzahlung. Anspruch auf Krankengeld besteht allerdings nicht. Du brauchst dafür eine private Krankentagegeld­versicherung. Als Selbstständige:r ist diese sogar früher nötig, da du keinen Arbeitgeber hast, der bei Krankheit für einige Wochen dein Gehalt weiter zahlt.

Organspendeausweis

Ein Organspendeausweis dokumentiert deine Entscheidung zur Organentnahme nach deinem Tod. Er gibt klar an, ob du einer Spende zustimmst oder nicht, und ermöglicht es dir, die Entscheidung auch auf eine andere Person zu übertragen. Es ist wichtig, dass du dich zu Lebzeiten mit diesem Thema auseinandersetzt, damit deine Angehörigen nicht entscheiden müssen. Falls du deine Entscheidung ändern möchtest, kannst du jederzeit einen neuen Ausweis ausstellen lassen. Bewahre den Organspendeausweis am besten zusammen mit deinen anderen Ausweisdokumenten auf, wie Personalausweis und Führerschein, um sicherzustellen, dass er im Ernstfall gefunden wird.

Den Organspendeausweis kannst du online ausfüllen und ausdrucken oder dir die Plastikkarte bestellen. Solange du den Ausweis nicht vernichtet hast, hat er Gültigkeit.

Für eine Organspende müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Tod muss durch unumkehrbaren Hirntod eingetreten sein, und die Organe müssen gesund und funktionsfähig sein. Gewebespenden sind bis zu 72 Stunden nach Herz-Kreislauf-Stillstand möglich. Es gibt kein allgemeines Höchstalter, aber Infektionen oder akute Krebserkrankungen können eine Spende ausschließen. Organe können nur nach einer umfassenden Hirntod-Diagnose durch zwei Fachärzte entnommen werden.

Unbedenklichkeitserklärung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse verifiziert, dass du als Arbeitgeber alle Kranken­versicherungsbeiträge vollständig beglichen hast und keine Schulden oder offenen Beiträge bei der Krankenkasse bestehen. Sie bestätigt die Erfüllung sozial­versicherungsrechtlicher Verpflichtungen und wird in Situationen wie öffentlichen Ausschreibungen, Arbeitnehmerüberlassungen, Bauvorhaben und Kreditanträgen benötigt.

Es gibt 2 Arten: die einfache, die anzeigt, dass aktuell keine Schulden bestehen, aber früher Unregelmäßigkeiten auftraten, und die qualifizierte, die eine fehlerfreie Beitragszahlung der letzten 6 Monate bestätigt. Diese Bescheinigungen sind besonders für die Zuverlässigkeitsprüfung in geschäftlichen Kontexten relevant und werden von der Krankenkasse auf Antrag ausgestellt.

Vorsorgeuntersuchung

Allgemeine Vorsorge:

  • 18-35 Jahre: Einmaliger allgemeiner Check-up
  • Ab 35 Jahren: Alle drei Jahre Gesundheitscheck, inklusive Hepatitis-Screening und Hautkrebs-Screening alle 2 Jahre
  • Ab 50 Jahren: Regelmäßige Darmkrebs-Früherkennung

Frauen-spezifische Vorsorge:

  • Ab 20 Jahren: Jährliche gynäkologische Untersuchungen, ab 30 zusätzlich Brustuntersuchungen, ab 50 Mammografie alle 2 Jahre
  • Jugendliche: Chlamydien-Test bis 25 Jahre, HPV-Tests ab 35 Jahren

Männer-spezifische Vorsorge:

  • Ab 45 Jahren: Jährliche urologische Untersuchung
  • 50-54 Jahre: Stuhltests auf verborgenes Blut, ab 55 Jahren erweiterte Darmkrebs­vorsorge und ab 65 Jahren Ultraschall der Bauchschlagader

Kinder und Jugendliche:

  • Regelmäßige Entwicklungskontrollen (U- und J-Untersuchungen) bis zum 18. Lebensjahr
  • Zahnärztliche Früherkennung ab dem 6. Monat bis zum 18. Lebensjahr

FAQ: Häufige Fragen zur Kranken­versicherung

Was ist eine Kranken­versicherung?

In Deutschland ist der Abschluss einer Kranken­versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Was heißt das konkret? Du brauchst eine Versicherung, die deine Krankheitskosten übernimmt, seien es ärztliche Behandlungen, Medikamente oder andere medizinisch notwendige Verordnungen.

Es gibt 2 Arten der Kranken­versicherung: die gesetzliche und die private. In der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sind die meisten Angestellten pflichtversichert. Der Beitrag ist einkommensabhängig. Die private Kranken­versicherung (PKV) können Beamt:innen, Selbstständige und Student:innen frei wählen. Der Beitrag richtet sich unter anderem nach Alter und Leistungsumfang.

Wer zahlt die Kranken­versicherung?


Die Kranken­versicherung zahlt in der Regel der oder die Versicherungsnehmer:in selbst. Bist du über die Familien­versicherung gesetzlich versichert, musst du gar keinen Beitrag zahlen. Dein Schutz läuft kostenlos über den Versicherungsbeitrag deines Partners oder deiner Partnerin.

Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber 50 % der Kranken­versicherungskosten. Das gilt in jedem Fall für die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV). Bei Privatpatient:innen ist der Arbeitgeberzuschuss gedeckelt. Auch Rentner:innen wird unter gewissen Umständen ein Teil der Kranken­versicherung über den Renten­versicherungsträger gezahlt.

In der privaten Kranken­versicherung (PKV) zahlt jede:r Versicherte:r seinen bzw. ihren individuellen Beitrag.

Wer zahlt die Kranken­versicherung bei Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug)?

Bei Arbeitslosigkeit zahlt das Jobcenter die Kranken­versicherung, egal ob du Arbeitslosengeld I oder II beziehst. Die Beiträge werden auch dann gezahlt, wenn etwa wegen einer Sperrzeit keine Leistungen fließen (kein Leistungsbezug). Zudem ist es unerheblich, ob du in der gesetzlichen oder privaten Kranken­versicherung versichert bist.

Als Kassenpatient:in erhältst du über das Jobcenter bei Arbeitslosigkeit den Sockelbeitrag sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag für Ihre Kranken­versicherung. Als Privatpatient:in wird ein Zuschuss gezahlt, den du gegebenenfalls beantragen musst.

Wie beeinflussen die Kranken­versicherungsbeiträge deine Betriebsrente?

Auch im Ruhestand musst du weiterhin Sozial­versicherungsbeiträge zahlen. Krankenkassen- und Pflege­versicherungsbeiträge werden direkt von deiner Betriebsrente abgezogen.
Die gute Nachricht: Für Personen, die als Rentner:innen in der GKV pflichtversichert sind, gibt es einen Freibetrag von derzeit 176,75 € (Stand 2024). Alles, was darüber liegt, wird zur Berechnung deiner Krankenkassenbeiträge herangezogen.

Beispiel: Bei einer Betriebsrente von 300 € wird zunächst der Freibetrag abgezogen. Somit ist der Krankenkassenbeitrag nur auf 123,75 € fällig. Das sind etwa 20 €.
Der Pflege­versicherungsbeitrag wird jedoch auf die gesamte Rente erhoben.
Tipp: Überprüfe, ob ein Krankenkassenwechsel sinnvoll ist, da Zusatzbeiträge variieren.

Auch als gesetzlich versicherte:r Rentner:in zahlst du die Hälfte des allgemeinen GKV-Beitrags (14,6 %), der Rest kommt von der Renten­versicherung. Der individuelle Zusatzbeitrag der Kasse beträgt im Schnitt 1,7 %, wovon ebenfalls die Hälfte von dir gezahlt wird. Wenn du in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) bist, bekommst du den Zuschuss von der Renten­versicherung automatisch. Bist du freiwillig versichert, musst du diesen bei der Rentenantragstellung beantragen.

Wie viel Krankenkassenbeitrag bezahlen jeweils Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber?

Die Antwort auf die Frage, wer die Kranken­versicherung bei einem Arbeitnehmer:innen-Arbeitgeber-Verhältnis zahlt, ist einfach: beide. Du und dein:e Chef:in stemmen jeweils 50 Prozent des Beitrags für die gesetzliche Kranken­versicherung. Das gilt sowohl für den Grundbeitrag von 14,6 % als auch für den Zusatzbeitrag, den Ihre Krankenkasse erhebt.

An den Kosten der privaten Kranken­versicherung beteiligen sich Arbeitgeber ebenfalls. Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der PKV-Kosten. Als Privatpatient:in erhältst du allerdings nicht mehr als ein:e gesetzlich Versicherte:r maximal erhalten würde. Der Anteil deines Arbeitgebers ist derzeit somit auf rund 390 € im Monat gedeckelt.

Wie wechselst du deine Kranken­versicherung?

Wie du deine Kranken­versicherung wechselst, hängt ganz davon ab, wie du versichert bist. In der gesetzlichen Kranken­versicherung musst du mindestens 12 Monate bei einer Krankenkasse Mitglied gewesen sein, ehe du wechseln kannst. Machst du von deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, gilt diese Einschränkung nicht. Stell dafür bei der neuen Krankenkasse einfach einen entsprechenden Antrag. Diese kümmert sich um alles Weitere – auch um die Kündigung bei deiner bisherigen Versicherung.

In der privaten Kranken­versicherung ist der Wechsel zwar auch einfach möglich, meist aber nicht vorteilhaft, weil eine relevante Kostenersparnis selten machbar ist. Der Wechsel in die GKV gelingt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Tarifwechsel steht dir dagegen jederzeit offen, um die Leistungen und den Beitrag deiner PKV zu optimieren.

Wie kündigst du deine Kranken­versicherung?

Um du deine Kranken­versicherung zu kündigen, hast du zwei Optionen.

Nummer 1: Du kündigst regulär. Dann musst du die Kündigungsfrist beachten. In der GKV beträgt sie zwei Monate bis zum Monatsende. Bedenke, dass du mindestens zwölf Monate bei deiner aktuellen Kasse Mitglied gewesen sein musst. In der PKV sind es hingegen drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres.

Nummer 2: Du kündigst außerordentlich, etwa aufgrund einer Beitragserhöhung oder wegen Leistungskürzungen. In der PKV hast du dafür ab Erhalt der sogenannten Änderungsmitteilung zwei Monate Zeit. Auch in der GKV gilt diese Kündigungsfrist. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem deine Kasse erstmals mehr Geld von dir verlangt. An eine Mindest­versicherungszeit ist die Sonderkündigung nicht geknüpft.

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