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Gebührenordnung (GOÄ)

Das steckt hinter der Gebührenordnung für Ärzte & Ärztinnen

PKV ab 259,84 € mtl.Günstigster PKV-Tarif für Arbeitnehmer:innen. Eigenanteil an den PKV-Kosten: 259,84 € pro Monat. Der Arbeitgeberanteil wurde bereits berücksichtigt.weiterlesen Dies ist eine Beispielrechnung der ARAG (Tarife: K0, KTV42, PVN) für eine:n Angestellte:n, 30 Jahre, Einbettzimmer, keine Selbstbeteiligung, inkl. Pflegepflicht­versicherung, kein Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld ab 43. Tag von 110 €. In den Prämien sind der 10 %-Zuschlag für die Entlastung im Alter und der Pflegebeitrag enthalten (Stand: Januar 2024). Bedenke, dass die Berechnung ausschließlich die Tarifkosten bei Vertragsabschluss darstellt. Mit steigendem Alter können höhere Monatsbeiträge fällig werden.

  • Für Abrechnung medizinischer Leistungen
  • Es gibt einen Mindest- & Höchstsatz
  • Die GOÄ vermeidet Preisverhandlungen

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Für Abrechnung medizinischer Leistungen

Es gibt einen Mindest- & Höchstsatz

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  • Die Gebührenordnung für Ärzt:innen regelt die Abrechnung medizinischer Leistungen für privat Krankenversicherte, indem sie Mindest- und Höchstsätze festlegt. Sie wird nicht für die Abrechnung von Leistungen für gesetzlich Versicherte verwendet, die nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden.
  • Die GOÄ dient der Sicherstellung, dass die Kosten für medizinische Leistungen nicht dem freien Markt unterliegen und Ärzt:innen fair entlohnt werden. Approbierte Ärzt:innen sind gesetzlich an die GOÄ gebunden und dürfen keinen eigenen Preiskatalog festlegen, um Preisdiskussionen mit Patient:innen zu vermeiden.
  • Die Verordnung ist in zwei Hauptteile gegliedert: die allgemeinen Abrechnungsregelungen und das detaillierte Gebührenverzeichnis, das verschiedene medizinische Fachgebiete abdeckt. Sie umfasst Gebühren für medizinische Leistungen, Entschädigungen wie Reisekosten und Auslagen für verbrauchte Materialien oder Hilfsmittel.

Was ist die Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen?

Impfungen, Visiten, Blutabnahme: jede medizinische Leistung hat eine wichtige Funktion für Heilung und Gesundheit. Aber die Tätigkeiten von Ärzt:innen und medizinischem Personal haben auch ihren Preis. Für die private Kranken­versicherung sind diese Kosten in der Gebührenordnung für Ärzt:innen, kurz GOÄ, geregelt.

Die Verordnung verzeichnet die Mindest- und Höchstsätze für medizinische Leistungen sowie Regelungen zur Abrechnung. Sie ist die Grundlage, auf der Ärzt:innen und Krankenhäuser die Rechnungen für Privatpatient:innen erstellen.

Die Gebührenordnung für Ärzt:innen wird nur bei der Abrechnung der Leistungen für privat Krankenversicherte herangezogen. Die Kosten für Vertragsärzt:innen der gesetzlichen Kranken­versicherung sind im 5. Sozialgesetzbuch geregelt. Diese Kalkulation richtet sich nach dem sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beziehungsweise dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA). Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Arzt:in und Krankenkasse.

Gesetzlich Krankenversicherte haben mit der Gebührenordnung für Ärzt:innen nur dann zu tun, wenn eines der folgenden Kriterien auf sie zutrifft:

– Sie haben sich für einen Wahltarif mit Kostenerstattung bei der Krankenkasse entschieden.

– Sie nutzen eine Zusatz­versicherung bei einem Anbieter der privaten Kranken­versicherung (PKV).

– Sie nehmen Leistungen in Anspruch, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) hinausgehen. Dazu zählen unter anderem die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft, Glaukom-Früherkennung oder Hautkrebsvorsorge.

Was ist der Zweck der Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen?

Die GOÄ ist in ihrer Form eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Mit Zustimmung des Bundesrates wird sie erlassen.

Warum ist diese bundeseinheitliche Regelung der privaten Arztkosten wichtig? Der Grund ist die Gesundheit. Die Kosten dafür sollen nicht den Regeln des Marktes nach Angebot und Nachfrage unterworfen werden. Zugleich sollen Ärzt:innen sicher sein, dass sie für ihre Dienste gerecht entlohnt werden.

Approbierte Ärzt:innen, also Mediziner:innen mit staatlicher Zulassung für diesen Beruf, sind in Deutschland bei der Kalkulation ihrer Honorare gesetzlich an die Gebührenordnung gebunden. Einen eigenen Preiskatalog für ihr Leistungsangebot dürfen sie also nicht festlegen. Damit verhindert die Verordnung, dass Ärzt:in und Patient:in vor der Behandlung einen Preis verhandeln müssen.

Wie ist die Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen aufgebaut?

Die Verordnung ist grob in 2 Teile unterteilt:

Der 1. Teil umfasst insgesamt 15 Paragraphen. Diese regeln die Art und Weise, wie die Abrechnung zu erfolgen hat.

Der 2. Teil ist das Gebührenverzeichnis. Es ist in 16 Abschnitte von A bis P eingeteilt, die jeweils ein bestimmtes Fachgebiet umfassen. Dazu zählen zum Beispiel Grundleistungen, Augenheilkunde, Innere Medizin, Kinderheilkunde und Dermatologie. Zuschläge sind mit Buchstaben gekennzeichnet. So steht C beispielsweise für den ärztlichen Einsatz zwischen 22 und 6 Uhr. Alle anderen Leistungen sind nummeriert.

Die GOÄ umfasst 3 Formen an Vergütungen, die Ärzt:innen im Rahmen der Behandlung in Rechnung stellen:

– Gebühren für die medizinischen Leistungen

– Entschädigungen wie zum Beispiel Reisekosten oder Wegegeld bei Hausbesuchen

– Auslagen an Kosten für Materialien, die während der Behandlung verbraucht werden, oder Hilfsmittel, die die Patient:in erhält.

Hinweis: Kosten für Praxis, Instrumente oder Utensilien zur Durchführung der Sprechstunde dürfen Ärzt:innen die laut der GOÄ nicht gesondert in Rechnung stellen. Diese Aufwände werden mit den Gebühren bereits mit bezahlt.

Besonderheit: Analoge Leistungen

Der Arzt oder die Ärztin kann eigene ärztliche Leistungen, die (noch) nicht in der Gebührenordnung erfasst sind, anhand des Verzeichnisses abrechnen. Er muss dazu eine medizinische Tätigkeit, die in Aufwand und Zeit gleichwertig (nicht unbedingt inhaltlich gleich!) ist, als Grundlage nehmen und analog dazu die Kosten aufstellen. Die Analogleistung muss den entsprechenden Geldwert widerspiegeln.

Damit neue medizinische Verfahren mithilfe der Gebührenordnung angemessen abgerechnet werden können, wurde ein Bewertungsausschuss gegründet. Darin untersuchen Expert:innen aus der Bundesärztekammer und der PKV diese neuen Methoden und veröffentlichen im Ärzteblatt ihre Empfehlungen zur Analogabrechnung. Eine bindende Funktion haben diese Auswertungen jedoch nicht.

Wie erfolgt die Berechnung nach GOÄ?

Schon in Paragraph 1 legt die GOÄ einen wichtigen Grundsatz für die Berechnung der Leistungen fest. Demnach darf der Arzt bzw. die Ärztin nur Leistungen anrechnen, die „nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.“

Das schließt auch Gebühren wie Auslagen und Entschädigungen für medizinisch notwendige Leistungen im Rahmen der Behandlung ein. Alle Leistungen, die nicht medizinisch nötig sind, dürfen nur erfolgen, wenn der Patient oder diese Patientin diese verlangt hat. Dann sind sie auch entsprechend abzurechnen.

Die Berechnung der Gebühr

Jeder Leistung ist eine Punktzahl zugeordnet. Laut Paragraph 5 der GOÄ ist ein Punkt 5,82873 Cent wert. Der einfache Gebührensatz ergibt sich, wenn man die Punkte mit diesem Wert multipliziert.

Beispiel:

Die Blutentnahme aus der Vene ist mit 40 Punkten versehen. 40 x 5,82873 Cent ergibt 233,1492 Cent beziehungsweise 2,33 €. Die Blutentnahme kostet laut GOÄ also etwas mehr als 2 €.

Verläuft die Behandlung schwieriger, nimmt sie mehr Zeit als geplant in Anspruch oder sind Expertenkenntnisse nötig, kann der Arzt oder die Ärztin auch diesen Aufwand nach den Regeln der Gebührenordnung in Rechnung stellen. So gibt es weitere Faktoren, die in die Gebührenrechnung einfließen. Auch diese Bestimmungen regelt Paragraph 5 der GOÄ. Üblich sind folgende Zusatzwerte:

LeistungsartÄrztliche LeistungenTechnische LeistungenLaborleistungen
Gebührenrahmen1,0- bis 3,5-fach1,0- bis 2,5-fach1,0- bis 3,0-fach
Grenzwert (ab dem eine Begründung nötig ist)2,3-fach1,8-fach1,15-fach  
Höchstsatz3,5-fach2,5-fach1,3-fach

Am Ende entscheidet der Arzt bzw. die Ärztin, welcher Faktor für die Abrechnung herangezogen wird. Aufwand und Schwierigkeit der Behandlung sind dabei maßgeblich. Ab dem Schwellenwert muss er begründen, warum er diesen Faktor überschreiten möchte.

Bei den ärztlichen Leistungen liegt der Regelhöchstsatz bei 3,5.

Dieser Faktor ist zum Beispiel bei der Chefarztbehandlung üblich. Auch in diesem Fall muss der Arzt oder die Ärztin diese Art der Abrechnung begründen. Dies erfolgt in der Regel schriftlich im Behandlungsvertrag. Außerdem ist die Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin erforderlich. Gleiches gilt für Abrechnungen über dem 3,5-fachen Wert. Die Begründungen werden schriftlich in einer gesonderten Honorarvereinbarung festhalten.

Muss die Kranken­versicherung alle Kosten aus der GOÄ übernehmen?

Die private Kranken­versicherung übernimmt die Kosten normalerweise nur, wenn die Leistungen medizinisch notwendig sind. Eingriffe von Schönheitsoperationen sind daher meist ausgeschlossen. Im Allgemeinen hängen die Kostenübernahme immer vom Tarif und vom Vertrag zwischen Patient, Patientin und Versicherung ab.

Welche weiteren Gebührenordnungen gibt es?

Neben der GOÄ gibt es weitere Gebührenverordnungen, die die Abrechnung der ärztlichen Leistungen in einem anderen Rahmen regeln. Für medizinische Leistungen bei Arbeits- oder Wegeunfall sowie Berufskrankheit wird beispielsweise die Gebührenordnung für Ärzt:innen/Unfall­versicherung herangezogen, kurz: UV-GOÄ. Sie ist eine Vereinbarung der Abrechnung und Vergütungshöhe zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der gesetzlichen Unfall­versicherung. Auch Zahnärzt:innen nutzen mit der GOZ eine eigene Gebührenordnung.

Gebührenordnungen in der Übersicht:

•          Gebührenordnung für Ärzt:innen (GOÄ)

•          Gebührenordnung für Ärzt:innen/Unfall­versicherung (UV-GOÄ)

•          Gebührenordnung für Zahnärzt:innen (GOZ)

•          Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP)

•          Gebührenordnung für Heilpraktiker:innen (GebüH)

Auch diese Gebührenordnungen werden von der Bundesregierung beschlossen und mit Zustimmung des Bundesrates veröffentlicht.

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