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Private Kranken­­versicherung (PKV) Familie

Die Familie mit der PKV bestens versichern

PKV ab 259,84 € mtl.Günstigster PKV-Tarif für Arbeitnehmer:innen. Eigenanteil an den PKV-Kosten: 259,84 € pro Monat. Der Arbeitgeberanteil wurde bereits berücksichtigt.weiterlesen Dies ist eine Beispielrechnung der ARAG (Tarife: K0, KTV42, PVN) für eine:n Angestellte:n, 30 Jahre, Einbettzimmer, keine Selbstbeteiligung, inkl. Pflegepflicht­versicherung, kein Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld ab 43. Tag von 110 €. In den Prämien sind der 10 %-Zuschlag für die Entlastung im Alter und der Pflegebeitrag enthalten (Stand: Januar 2024). Bedenke, dass die Berechnung ausschließlich die Tarifkosten bei Vertragsabschluss darstellt. Mit steigendem Alter können höhere Monatsbeiträge fällig werden.

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  • In der privaten Kranken­versicherung (PKV) erhält jede:r Versicherte einen eigenen Vertrag, auch Familienmitglieder. Eine beitragsfreie Familien­versicherung gibt es nicht.
  • Deine:n Ehepartner:in kannst du nur dann in der PKV mitversichern, wenn er oder sie mit dem Einkommen die Minijob-Grenze nicht überschreitet.
  • Dein Kind kannst du privat versichern, wenn ihr als Eltern beide in der PKV seid oder wenigstens eine:r von euch. Ist ein Elternteil in der GKV und der andere in der PKV, kann bei der Wahl der Kranken­versicherung für die Kinder das Einkommen wichtig sein.

Private Kranken­versicherung – Wer ist wie versichert?

Ehepartner:in

Ist ein:e Ehepartner:in in der privaten Kranken­versicherung versichert, kann der oder die andere Partner:in in die PKV aufgenommen werden. Dafür müssen jedoch ein paar Bedingungen erfüllt sein. So darf der Partner entweder kein eigenes Einkommen haben oder das Einkommen darf nicht mehr als 505 € pro Monat betragen. Hat der oder die Partner:in einen Minijob, darf das Einkommen die geltende Minijob-Grenze – aktuell 538 € – nicht überschreiten.

Wird all dies nicht erfüllt, müssen Ehepartner:innen die üblichen Bedingungen für eine PKV-Mitgliedschaft erfüllen. Ein:e Partner:in, mit der oder dem du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebst, kann generell nicht kostenlos privat versichert werden. Er oder sie muss immer mit einem eigenen Tarif in die PKV aufgenommen werden. 

Kinder

Für Kinder kann eine private Kranken­versicherung Vorteile haben. Beispielsweise entfallen die manchmal quälend langen Wartezeiten in der Arztpraxis. Ob der Nachwuchs jedoch nun privat oder gesetzlich versichert wird, liegt nur teilweise in der Macht der Eltern, sondern ist vielmehr an das Einkommen des hauptverdienenden Elternteils geknüpft:

  • Wenn beide Elternteile verheiratet sind, beziehungsweise in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben sowie Mitglieder in der PKV sind, müssen auch die Kinder privat versichert werden.
  • Ist ein Elternteil in der GKV und der andere privat versichert, kann das Kind entweder gesetzlich oder privat versichert werden. Wenn das Kind über die Familien­versicherung der GKV versichert sein soll, ist das nur möglich, wenn der gesetzlich versicherte Elternteil mehr verdient als der privat Versicherte.
  • Verdient der privat versicherte Elternteil am meisten von beiden und übersteigt dieses Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 € im Jahr), dann ist keine Versicherung über die beitragsfreie Familien­versicherung möglich. Hier gibt es für den Sprößling nur die Optionen: PKV oder freiwillige Versicherung in der GKV. Letztere kann ordentlich Geld kosten.
  • Der Versicherungsstatus des Kindes kann immer geändert werden, wenn sich Änderungen hinsichtlich des Status des oder der Hauptverdienenden ergeben. Verdient plötzlich ein Elternteil mehr als zuvor, muss auch die Versicherung des Kindes dahingehend angepasst werden.
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Was ein PKV-Tarif für Kinder abdecken sollte

Vor Abschluss separater PKV-Policen für Kinder solltest du dir gut überlegen, was dein Kind in einigen Jahren für Leistungen in Anspruch nehmen könnten. Das könnten sein:

  • Kieferorthopädie: Spätestens im Jugendalter ist es bei vielen Kindern soweit: eine Zahnspange muss her. Das kann richtig ins Geld gehen. Achte daher darauf, dass im jeweiligen PKV-Tarif für deine Kinder immer eine ausreichend hohe Kostenübernahme für zahnärztliche- oder kieferorthopädische Leistungen enthalten ist. 
  • Rooming-In: Muss ein Kind ins Krankenhaus, kann es unter Umständen nötig sein, dass du für einige Tage mit ins Krankenzimmer oder in eine nahe Unterkunft ziehen musst. Dafür solltest du unbedingt die sogenannte „Rooming-In“-Option in den PKV-Tarif deiner Kinder mit aufnehmen lassen. Wichtig: Informiere dich vorher unbedingt, wie hoch die Kostenübernahme ist und bis zu welchem Alter des Kindes die PKV deine Unterkunft im Krankenhaus übernimmt. In der gesetzlichen Kasse wird beispielsweise nur dann gezahlt, wenn das Kind sich noch im ersten Lebensjahr befindet. In der PKV kann es darüber hinaus nützlich sein, wenn du zusätzlich eine sogenannte Krankenhaustagegeld­versicherung oder eine Krankenhauszusatz­versicherung in den Tarif mit aufnimmst. Frag am besten die Expert:innen von CLARK, welche Option für dich in Frage kommt. 
  • Brille und Kontaktlinsen: Wenn dein Nachwuchs später eine Brille oder gar Kontaktlinsen benötigt, sollte der PKV-Tarif anfallende Kosten für Sehhilfen ausreichend abdecken.

Übrigens: Dank des sogenannten Bürgerentlastungsgesetzes sind die PKV-Beiträge für Kinder als Versorgungsaufwendung steuerlich absetzbar. Dafür gibt es jedoch ein paar Voraussetzungen:

  1. Du musst gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sein und natürlich eine Jahreslohnsteuererklärung abgeben.
  2. Darüber hinaus musst du Anspruch auf Kindergeld oder den sogenannten Kinderfreibetrag haben.
  3. Steuerlich absetzbar sind nur die Kosten, die für die Leistungen des Basistarifs anfallen.

Zusammenfassung

  • Ehepartner können sich nur dann in der privaten Kranken­versicherung versichern lassen, wenn sie entweder selbst ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen oder wenn sie maximal für 538 € (Minijob) beschäftigt sind.
  • Kinder sind in der Regel dort versichert, wo der hauptverdienende Elternteil versichert ist. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, kann sich auch der Versicherungsstatus des Kindes ändern.
  • Eine Familien­versicherung wie in der gesetzlichen Kranken­versicherung gibt es in der privaten Kranken­versicherung nicht.
  • Jede Person braucht einen eigenen Vertrag und Tarif.
  • Für Kinder sollten andere Leistungen eingeschlossen werden als für Erwachsene. Kieferorthopädie ist beispielsweise für Kinder noch wichtiger.
  • Ausgaben für die Versicherung der Kinder kannst du in der Steuererklärung geltend machen.

Was übernimmt die PKV bei …

Schwangerschaft?

Während der Schwangerschaft übernimmt die PKV sämtliche Leistungen, die auch Schwangeren in der gesetzlichen Kranken­versicherung zur Verfügung stehen. Willst du auf Nummer sicher gehen, und eventuell durch zusätzliche Ultraschalluntersuchungen über den Entwicklungsstand des Babys Bescheid wissen, kannst du diese zusätzlichen Leistungen durch individuelle Tarifleistungen abdecken lassen. Darüber solltest du dich auf jeden Fall bei deiner privaten Kranken­versicherung zuvor informieren.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen PKV und GKV besteht jedoch beim Mutterschaftsgeld – das wird nämlich von der PKV nicht bezahlt. Stattdessen hast du Anrecht auf eine Pauschale in Höhe von 210 €. Die musst du beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.

Privat versicherte Frauen sind anders als Kassenpatientinnen während des Mutterschutzes weiterhin beitragspflichtig und müssen daher weiter ihre Beiträge zur privaten Kranken­versicherung zahlen, je nach Anbieter.

Tipp: Frage vor Abschluss einer privaten Kranken­versicherung bei deinem Wunschanbieter, ob er Tarife anbietet, die Frauen im Mutterschutz Beitragsfreiheit gewähren. Die Beitragsfreiheit wird bei manchen Tarifen für 6, bei anderen für 12 Monate gewährt.

Wenn deine bessere Hälfte, die nicht schwanger ist, ebenfalls in der PKV ist und ihren Arbeitgeberzuschuss nicht in vollem Umfang nutzt, kann es sein, dass du im Mutterschutz einen Anspruch auf einen Zuschuss zu deinem PKV-Beitrag hast. . Wenn du dir hier unsicher bist, frag die CLARK-Expert:innen.

Geburt?

Der lang ersehnte Nachwuchs ist da. Die Familie wird größer. Was für ein schöner Tag! Und schon kommt die Frage auf, wie der kleine Mensch krankenversichert werden muss. Soll das Kind in der PKV versichert werden, muss es bis spätestens 2 Monate nach der Geburt angemeldet werden.

Der Versicherungsschutz gilt rückwirkend. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes findet nicht statt. Der Elternteil, der das Kind in der eigenen PKV anmeldet, muss jedoch mindestens 3 Monate in der betreffenden privaten Krankenkasse Mitglied sein.

Achtung: Kommt es bei älteren Kindern zu Tarifanpassungen, kann sehr wohl eine Überprüfung der Gesundheit fällig werden.

Elternzeit?

Nach der Geburt eines Kindes nehmen viele Eltern ihre Elternzeit. Wenn du Privatpatient bist und dein Einkommen während der Elternzeit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (2024: 69.300 € Jahreseinkommen), besteht wieder die Versicherungspflicht in der GKV.

Um einen späteren Wiedereintritt in die PKV zu ermöglichen, empfiehlt es sich, dass du eine sogenannte Anwartschafts­versicherung abschließt. Sollte dein:e Partner:in gesetzlich versichert sein, ist ein Eintritt in die beitragsfreie Familien­versicherung nicht möglich!

Und was zahlt sie nach der Elternzeit?

Nach der Elternzeit steigen viele Eltern nicht wieder im vollen Umfang in ihren Job ein und kümmern sich erstmal weiter um den Nachwuchs. Aber was passiert dann mit der PKV?

Sollte dein Einkommen wegen vorübergehender Teilzeitarbeit nach der Elternzeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben, wirst du wieder GKV-pflichtig. Du kannst dich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass dein Verdienst in den vergangenen 5 Jahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Wenn du nach der Elternzeit in Teilzeit oder halbtags arbeitest, ist eine Befreiung möglich, wenn dein Verdienst bei dem jeweiligen Arbeitgeber im Fall einer Vollbeschäftigung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen würde.

Deep Dive: Mutterschaftsgeld in der PKV

Auch privat versicherte Schwangere haben Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Der Mutterschutz dauert 14 Wochen – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Privat Versicherte erhalten insgesamt bis zu 210 € Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Anspruch haben privat oder familienversicherte Frauen mit einem Arbeitsverhältnis, auch bei Minijobs. Falls der Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigt, bleibt der Anspruch bestehen, solange die Kündigung rechtens ist.

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen zusätzlich einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber, basierend auf dem Nettoverdienst abzüglich 13 € pro Tag.

Kein Anspruch für Selbstständige

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Eine Krankentagegeld­versicherung ist daher sinnvoll und muss mindestens 8 Monate vor dem Mutterschutz abgeschlossen werden.

Während der Elternzeit

Während der Elternzeit entfällt der Zuschuss des Arbeitgebers zur PKV

Einige Versicherer bieten beitragsfreie Tarife während dieser Zeit an. Alternativ können Mütter sich in der GKV pflichtversichern oder über die Familien­versicherung des Partners oder der Partnerin absichern. Eine Anwartschafts­versicherung hilft, später wieder zur PKV zurückzukehren.

Antrag auf Mutterschaftsgeld

Den Antrag stellst du beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Du benötigst ein ärztliches Attest mit dem Geburtstermin, Angaben zur Kranken­versicherung und eine Beschäftigungsbescheinigung. Der Antrag kann online oder per Post eingereicht werden.

Zusammenfassung

  • Die private Kranken­versicherung übernimmt in der Schwangerschaft dieselben Leistungen wie gesetzliche Krankenkasse.
  • Weitere Leistungen können in den Tarif eingeschlossen werden.
  • Mutterschaftsgeld zahlt die PKV jedoch nicht. Stattdessen gibt es einen Anspruch auf eine Pauschale, die du beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen musst.
  • Neugeborene können bis 2 Monate nach der Geburt ohne Gesundheitsprüfung in die private Krankenkasse aufgenommen werden.
  • Wer in Elternzeit geht und einkommensmäßig unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, muss sich wieder gesetzlich versichern. Beabsichtigst du nach der Elternzeit wieder voll in den Beruf einzusteigen und wieder in die private Kranken­versicherung zurückzukehren, schützt du deine gewohnten Vertragskonditionen mit einer Anwartschafts­versicherung.
  • Bleibt dein Einkommen nach der Elternzeit wegen reduzierter Arbeitszeit weiter unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kannst du in der PKV bleiben, wenn du zuvor 5 Jahre dort Mitglied warst.

Gut zu wissen: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss

In der PKV müssen alle Familienmitglieder separat versichert sein. Wie in der Krankenkasse gibt es aber auch hier den sogenannten Arbeitgeberzuschuss. Dieser entspricht, wie in der GKV, dem halben Beitragssatz.

Das heißt: Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte deines Beitrags zur privaten Kranken­versicherung, jedoch nur bis zum maximalen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken­versicherung. 2024 ist der maximale Zuschuss vom Arbeitgeber 421,76 €.

Zusammenfassung

  • Arbeitgeber bezuschussen auch Beiträge zur privaten Kranken­versicherung mit der Hälfte des Beitrags, maximal jedoch mit 421,76 € pro Monat.
  • Der Arbeitgeber bezuschusst keine Zusatz­versicherungen wie beispielsweise eine private Zahnzusatz­versicherung.

Nächste Schritte

  1. Kontaktiere unsere CLARK Expert:innen. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK App oder indem du uns deine Kontaktdaten hinterlässt.
  2. Die CLARK Expert:innen beraten dich völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhältst du ein individuell auf deine Lebenssituation angepasstes Angebot.
  3. Du wählst deinen Wunsch­versicherer. Gemeinsam mit den CLARK Expert:innen stellst du den Antrag und unterschreibst komplett digital. So einfach geht Versicherung heute.

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