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Ausbildungsvertrag kündigen: Wenn ein Wechsel das Beste für dich ist

  • Passt die Ausbildung nicht? In der Probezeit jederzeit kündbar
  • Kündigung nach der Probezeit? Nur unter bestimmten Bedingungen
  • Bei Konflikten bist du mit der Rechtsschutz­versicherung sicher aufgestellt
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  • In der Probezeit kannst du das Ausbildungsverhältnis problemlos und fristlos beenden.
  • Nach der Probezeit kannst nur du mit einer 4-wöchigen Frist kündigen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Dein Betrieb kann dir nur fristlos kündigen, und das nur aus wichtigem Grund, wie etwa bei Diebstahl. Auch du kannst ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein erheblicher Grund vorliegt.

Kündigung des Ausbildungsvertrags während der Probezeit

In der Probezeit kannst sowohl du als auch dein Arbeitgeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Das bedeutet, sobald du die Kündigung schriftlich einreichst, musst du am nächsten Tag nicht mehr im Betrieb erscheinen.

Für bestimmte Personengruppen gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Schwangere (hier greift das Mutterschutzgesetz)
  • Personen mit Schwerbehinderung
  • Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV)

Für diese Gruppen ist die Kündigung während der Probezeit in der Regel nicht möglich.

Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal 4 Monate. Sie kann nur verlängert werden, wenn sie um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen wurde, zum Beispiel durch eine lange Krankheit. Diese Zeitspanne wird dann einfach drangehängt.

Wichtig: Bist du minderjährig, richtet sich die Kündigung an deine gesetzlichen Vertreter, also deine Eltern oder eine andere erziehungsberechtigte Person. Die Kündigung ist nur mit deren Zustimmung und Unterschrift gültig.

Gut zu wissen

Falls du die Ausbildung noch vor Beginn kündigen möchtest, ist das problemlos möglich, solange dein Ausbildungsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält. Klauseln zur Kostenerstattung bei Rücktritt sind unzulässig, da § 23 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Schadensersatz nur bei einer Kündigung nach der Probezeit vorsieht.

Wann kannst du nach der Probezeit kündigen?

Nach der Probezeit gibt es für dich 3 Wege, um aus deinem Ausbildungsvertrag auszusteigen:

Dein Arbeitgeber hingegen kann dich nicht einfach ordentlich kündigen. Ihm bleiben nur die Optionen, dich fristlos zu kündigen oder mit dir einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

Ordentliche Kündigung durch dich als Auszubildenden

Als Azubi kannst du dein Ausbildungsverhältnis ordentlich mit einer 4-wöchigen gesetzlichen Kündigungsfrist beenden, aber nur in zwei Fällen:

  1. Du gibst deine Berufsausbildung vollständig auf, etwa weil du ein Studium beginnen willst (Berufsaufgabe).
  2. Du hast einen anderen Ausbildungsplatz gefunden und willst die Berufstätigkeit wechseln.

In deiner Kündigung musst du einen dieser beiden Gründe nennen, sonst ist die Kündigung unwirksam.

Tipp: Lass die Kündigung immer prüfen, bevor du irgendwas unterschreibst. Durch eine Rechtsschutz­versicherung hast du schnell eine:n Rechtsexpert:in an der Hand.

Wichtig: Wenn du in eine neue Ausbildung starten möchtest, sollte diese nicht im gleichen Berufsfeld sein wie deine alte. Sonst könnte dein ehemaliger Betrieb Schadensersatz von dir fordern. Wenn du im gleichen Beruf bleiben, aber den Ausbildungsbetrieb wechseln möchtest, ist ein Aufhebungsvertrag die bessere Wahl.

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Fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrags: Wann ist das möglich?

Laut § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) darf eine fristlose Kündigung nur aus einem „wichtigen Grund“ erfolgen. Dieser Grund muss deinem Arbeitgeber oder dir innerhalb der letzten 2i Wochen bekannt geworden sein, sonst ist die Kündigung unwirksam.

Gründe für die fristlose Kündigung – Ein Überblick

Die folgende Übersicht zeigt Beispiele für triftige Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen:

Fristlose Kündigung durch die Person in AusbildungFristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Gesetzesverstöße gegen das Jugendarbeitsschutz- oder das ArbeitszeitgesetzDiebstahl von Betriebsmitteln
Unbezahlte Überstunden ohne FreizeitausgleichIgnorieren betrieblicher Anweisungen
Schlechte oder fehlende Vermittlung von AusbildungsinhaltenGewalt am Arbeitsplatz
Aufgaben, die nichts mit der Ausbildung zu tun habenVersäumnis des Berufsschulunterrichts
Gewalt, Beleidigung und sexuelle Belästigung am ArbeitsplatzBeschädigung von Betriebseigentum
Verzug bei der Zahlung der AusbildungsvergütungFehlende ordentliche Führung des Berichtshefts
Kündigungsgründe in der Ausbildung

Straftaten außerhalb der Ausbildung sind nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis direkt beeinflussen.

Generell unterscheidet man zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen.

Details zur betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung während der Ausbildung ist nur möglich, wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird. Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder eine Insolvenzanmeldung allein sind keine ausreichenden Kündigungsgründe.

Details zur personenbedingten Kündigung

Personenbedingte Gründe für eine Kündigung umfassen unter anderem Alkohol- und Drogenkonsum sowie eine Haftstrafe, bei der keine Freilassung innerhalb der Ausbildungszeit absehbar ist.

Auch eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn eine Genesung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu erwarten ist oder häufige Kurzzeiterkrankungen den Ausbildungszweck gefährden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu klargestellt: Eine Kündigung kann rechtens sein, wenn innerhalb der nächsten 24 Monate keine Genesung absehbar ist (BAG: Aktenzeichen 2 AZR 148/01) oder wenn der/die Betroffene bereits 18 Monate arbeitsunfähig ist und eine Genesung ungewiss bleibt (BAG: Aktenzeichen 2 AZR 399/91).

Verhaltensbedingte Kündigung 

Verhaltensbedingte Gründe, wie sie in der Tabelle beschrieben sind, erfordern in der Regel eine Abmahnung vor der Kündigung. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie fremdenfeindlichen Äußerungen, kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen (BAG: Aktenzeichen 2 AZR 676/98).

Kündigungsgrund klar benennen 

Im Kündigungsschreiben muss der Grund detailliert genannt werden. Allgemeine Aussagen wie „häufiges Zuspätkommen“ reichen nicht aus und machen die Kündigung unwirksam. Ein Widerspruch gegen die fristlose Kündigung ist innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt möglich.

Der oder die Auszubildende kann in diesem Zeitraum eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit verbunden sind jedoch auch Kosten für Gericht und Anwält:in, die nicht zu unterschätzen sind.

Tipp: Mit einer Arbeitsrechtsschutz­versicherung bist du bestens aufgestellt, um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen ohne finanzielle Sorgen anzugehen. Sie übernimmt die Kosten für Anwält:innen und Gerichtsverfahren.

Achtung Stolperfalle: Bevor du vor dem Arbeitsgericht klagen kannst, ist nach dem Arbeitsgerichts­gesetz (§ 111) ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Hierzu musst du den Schlichtungsausschuss anrufen, der in der Regel von der zuständigen Kammer oder Innung gestellt wird.

Ziel ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Falls dies nicht gelingt und der Ausschuss eine Entscheidung trifft, kannst du innerhalb von 2 Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist.

Auflösungsvertrag vereinbaren 

Während eine Kündigung oft einseitig ist und Unzufriedenheit ausdrückt, läuft es bei einem Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag anders. Hier entscheiden sich Ausbilder und Auszubildende im gegenseitigen Einvernehmen, das Ausbildungsverhältnis zu beenden – ganz ohne Streit oder Groll.

Der Vorteil: Es müssen keine Fristen eingehalten werden, und eine Begründung ist nicht erforderlich. Außerdem wirkt eine einvernehmliche Auflösung im Lebenslauf deutlich positiver als eine Kündigung.

To-dos nach der Kündigung 

Nach der Kündigung deines Ausbildungsvertrags – ob von dir selbst oder deinem Ausbildungsbetrieb – gibt es ein paar wichtige Schritte, die du erledigen solltest:

  • Ausbildungszeugnis anfordern: Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis, also vergiss nicht, es einzufordern.
  • Resturlaub klären: Nicht genommener Urlaub muss dir vom Ausbildungsbetrieb ausgezahlt werden.
  • Arbeitslos melden: Wenn du nicht sicher bist, wie es weitergeht, melde dich umgehend arbeitslos.
  • Krankenkasse informieren: Prüfe, ob du wieder in die Familien­versicherung eines Elternteils wechseln kannst.
  • Berufsschule informieren: Gib auch deiner Berufsschule Bescheid, dass sich dein Ausbildungsverhältnis geändert hat.

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