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Fristlose Kündigung: Gründe, Abmahnung & Probezeit im Überblick

  • Fristlose Entlassung ohne Abmahnung?
  • Dafür braucht der Arbeitgeber gute Gründe
  • Steh für dein Recht ein – der Arbeitsrechtsschutz hilft dir dabei
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  • Dein:e Chef:in kann dich fristlos kündigen, wenn es ihm oder ihr nicht mehr zuzumuten ist, dich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
  • Dafür müssen allerdings wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen. In den meisten Fällen muss dich dein Arbeitgeber mindestens einmal wegen deines Fehlverhaltens abgemahnt haben.
  • Unfaire Kündigung? Wenn du die fristlose Kündigung oder die Abmahnung ungerecht findest, kannst du verlangen, dass dein:e Chef:in sie zurücknimmt oder dagegen klagen.

Fristlose Kündigung: Das sind die Gründe & so wehrst du dich

Wirst du fristlos gekündigt, bedeutet das: Du bist sofort entlassen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten hier nicht. Deshalb ist die fristlose Kündigung das letzte Mittel im Konflikt eines Arbeitgebers mit Mitarbeitenden. Eine fristlose Kündigung darf nicht willkürlich ausgesprochen werden – dafür sorgt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Übrigens: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser über die fristlose Kündigung und deren Grund informiert werden. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat hier allerdings kein Widerspruchsrecht. Du hast zudem in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Gründe für eine fristlose Entlassung

Dein Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur dann fristlos beenden, wenn sogenannte schwere Gründe vorliegen und es nicht mehr zumutbar ist, dich bis zum nächsten Kündigungstermin weiterzubeschäftigen.

Ein Kündigungsgrund ist in der Regel immer eine schwere Pflichtverletzung. Dazu gehören:

  • Schwere Beleidigung eines oder einer Vorgesetzten oder von Kolleg:innen
  • Gewaltandrohung oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Kolleg:innen
  • Fortdauernde Arbeitsverweigerung
  • Sexuelle Belästigung von Kolleg:innen
  • Betrug, Diebstahl, Annahme von Schmiergeld
  • Unerlaubte Arbeit für die Konkurrenz
  • Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit
  • Urlaubsantritt ohne Genehmigung

Solche Gründe müssen auch während der Probezeit für eine fristlose Kündigung vorliegen. Zwar bist du in dieser Zeit noch keine 6 Monate im Betrieb und genießt dementsprechend keinen Kündigungsschutz. Laut § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt aber auch während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Wehre dich gegen eine außerordentliche Kündigung

Die Rechtsanwaltsgesellschaft RATIS hat 2018 analysiert, wie viele ihrer Mandant:innen fristlos entlassen wurden:

  • Außerordentliche/fristlose Kündigungen: 14 %
  • Ordentliche Kündigungen: 86 %

Nimmt dein: Chef:in eine Pflichtverletzung länger als 2 Wochen hin, verliert er oder sie das Recht auf eine fristlose Kündigung. Das regelt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem dein:e Chef:in „von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“.

Bevor diese Frist beginnt, kann dein Arbeitgeber Nachforschungen zu dem dir vorgeworfenen Fehlverhalten anstellen. Schließlich kann es sein, dass der Vorwurf weniger drastisch ist oder komplett aus der Luft gegriffen wurde, und sich der Sachverhalt anders darstellt. Dein Arbeitgeber muss diese Nachforschungen in „gebotener Eile“ erledigen, also ohne unnötige Verzögerungen.

Glaubst du, dass deine fristlose Kündigung ungerechtfertigt ist? Dann solltest du unbedingt vor dem Arbeitsgericht dagegen anfechten!

Mit einer Rechtsschutz­versicherung mit Arbeitsrechtsschutz bist du bestens vorbereitet: Fachanwälte und Fachanwältinnen stehen dir zur Seite – sie beraten dich, prüfen deine Kündigung und verteidigen dich, wenn es darauf ankommt. Sichere dir jetzt diesen entscheidenden Vorteil und sei im Streitfall schon vorbereitet.

Kündigungsschutzklage: 3 Wochen Zeit, um zu handeln

Du hast 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, nachdem du die Kündigung erhalten hast. Hol dir dafür einen Arbeitsrechtsexperten oder eine Expertin an deine Seite – deine Arbeitsrechtsschutz­versicherung übernimmt die Prozesskosten. Vor Gericht muss dein Arbeitgeber die Gründe für deine Entlassung nennen.

Lass Geld kein Thema sein

Rechte wahren

Anwaltskosten, Gerichtskosten und Co. machen einen Rechtsstreit sehr schnell sehr teuer. Sichere dich daher mit einer Rechtsschutz­versicherung ab, sodass du entspannt für dein Recht einstehen kannst.

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Keine Panik, wenn eine Abmahnung kommt

Einer fristlosen Kündigung muss in der Regel zumindest eine Abmahnung vorausgegangen sein. Aber keine Sorge: Eine Abmahnung bedeutet nicht, dass dir sofort die Entlassung droht. Also ruhig bleiben! Du solltest sie jedoch als letzte Warnung ernst nehmen.

Mit der Abmahnung weist dich dein:e Chef:in darauf hin, dass du dich vertragswidrig verhalten hast und erwartet, dass du dieses Verhalten in Zukunft unterlässt. Tust du das nicht, droht dir die fristlose Auflösung deines Arbeitsvertrags. Die Gründe für eine Abmahnung sind oft dieselben, die auch zu einer außerordentlichen Kündigung führen können. Eine Liste mit Beispielen findest du oben im Text.

Das muss eine Abmahnung beinhalten:

  • Exakte Beschreibung und Zeitpunkt des abgemahnten Verhaltens
  • Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen
  • Deutliche Warnung, dass eine Wiederholung Konsequenzen haben kann
  • Bei letzter Abmahnung: Hinweis, dass bei erneutem Fehlverhalten die Kündigung folgt

Ungerechtfertigt abgemahnt? Wehre dich!

Lass es nicht auf dir sitzen, wenn du das Gefühl hast, dass deine Abmahnung ungerechtfertigt ist. Du kannst zum Beispiel eine Gegendarstellung schreiben, in der du schilderst, warum die Abmahnung deiner Meinung nach unbegründet ist.

Außerdem kannst du deinen Chef oder deine Chefin auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen. Wenn das nicht hilft, steht dir der Gang vor das Arbeitsgericht offen. Es ist ratsam, dich dabei von Expert:innen für Arbeitsrecht vertreten zu lassen.

Wann fristlose Kündigungen ohne Abmahnung möglich sind

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kannst du auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dazu zählen unter anderem Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Kolleg:innen und sexuelle Belästigung.

Auch wenn dein:e Chef:in davon ausgeht, dass eine Abmahnung keine Verhaltensänderung bei dir bewirken würde, kann unter Umständen direkt eine fristlose Kündigung erfolgen. Das Vertrauensverhältnis ist dann irreparabel zerstört.

Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) so. In einem Urteil (Az. 2 AZR 323/10) aus dem Jahr 2011 – es ging um sexuelle Belästigung – erklärte das Gericht sinngemäß: Eine weitere Abmahnung hätte nichts bewirkt, da der Mitarbeitende sein Verhalten nach vorangegangenen Abmahnungen nicht geändert hatte.

Ein Jahr zuvor entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen: Eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung kann rechtens sein, wenn ein:e Arbeitnehmer:in während der Arbeit exzessiv privat surft (Az. 12 Sa 875/09).

Das sind nur Beispiele. Arbeitsgerichte müssen jeden Einzelfall individuell entscheiden. In ein solches Verfahren solltest du nicht ohne Unterstützung gehen. Mit einer Arbeitsrechtsschutz­versicherung musst du dir keine Sorgen über die Kosten für einen solchen Prozess machen. Diese übernimmt die Versicherung in der Regel.

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