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Kündigung in der Probezeit : Schnell getrennte Wege gehen

  • Der neue Job passt doch nicht?
  • In der Probezeit kündigen, ohne große Begründung
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  • Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer 2-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden, unabhängig von den Gründen.
  • Die Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden – die Kündigungsfrist bleibt bei 2 Wochen.
  • Eine fristlose, also sofortige Kündigung ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.

Ordentliche und fristlose Kündigung – Was gilt?

Eine Kündigung in der Probezeit muss immer schriftlich erfolgen, und du solltest genau wissen, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Wenn dort nichts über Probezeit, Fristen und Kündigung vermerkt ist, greift die gesetzliche Regelung.

In der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Dein Arbeitsvertrag kann zwar andere Regelungen enthalten, aber 2 Wochen sind das gesetzliche Minimum.

Eine Ausnahme gibt es bei Tarifverträgen – dort kann die Frist laut § 622 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch kürzer sein. Die Kündigung ist bis zum letzten Tag der Probezeit möglich, dann gilt ebenfalls die 2-wöchige Frist.

Weder du noch dein:e Chef:in müssen zum Monatsende oder zur Monatsmitte kündigen. Die Frist beginnt, sobald die Kündigung bei dir oder deinem Arbeitgeber eingeht.

Ein Beispiel: Wenn du deine Kündigung am 3. eines Monats einreichst, beginnt die Frist am 4., und dein Job endet mit dem 17.

Bei einer regulären Kündigung ist keine Begründung nötig. Nur bei einer fristlosen Kündigung – egal ob von deiner Seite oder von deinem Arbeitgeber – muss ein triftiger Grund vorliegen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Ist die Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit möglich?

Ja, dein Arbeitgeber kann dich in der Probezeit auch wegen Krankheit kündigen, da kein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ein besonderer Kündigungsschutz greift erst, wenn du 6 Monate im Unternehmen bist.

Gut zu wissen

Bedenke, dass die Kündigungsfrist ab dem Datum der Zustellung beginnt, nicht ab dem Datum, das im Kündigungsschreiben steht. Deshalb ist es ratsam, das Schreiben per Einschreiben zu versenden, damit dir der Empfang quittiert wird. Alternativ kannst du die Kündigung auch persönlich in Anwesenheit von Zeug:innen überreichen.

Wann ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich?

Möchtest du oder dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos beenden, braucht es dafür einen triftigen Grund, wie zum Beispiel:

  • Mobbing
  • Diebstahl
  • Sexuelle Belästigung
  • Fehlende Lohnzahlung
  • Andauernde, unzumutbare Überstunden
  • Diskriminierung (sogenannte treuwidrige Kündigung)

Ein solcher Grund zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber so sehr, dass eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist. Weitere Infos dazu findest du auf unserer Seite „Fristlose Kündigung“.

Eine außerordentliche Kündigung ist außerdem die einzige Option, wenn du einen sogenannten Probearbeitsvertrag hast. Dieser Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden und endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist.

Willst du sofort aus deinem Vertrag raus, kannst du alternativ einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) mit deiner Firma vereinbaren. Frage im Kündigungsgespräch, ob diese Option besteht. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung basiert der Aufhebungsvertrag auf beiderseitigem Einverständnis und erfordert keine Begründung.

Keine Probezeit vereinbart, was gilt dann?

Wurde keine Probezeit zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt anfangs 4 Wochen und die Kündigung muss zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden. Je länger du im Unternehmen bist, desto länger wird die Frist, die dein:e Chef:in einhalten muss. Mehr dazu findest du im Artikel „Kündigung des Arbeitsvertrags“.

Was gilt bei befristeten Verträgen?

Die Probezeit gehört in der Regel zu jedem Beschäftigungsverhältnis und ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Hat dein Arbeitgeber jedoch keine Probezeit vereinbart und du hast einen befristeten Vertrag, kann dieser nicht ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall ist nur eine außerordentliche, also fristlose Kündigung möglich.

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Gekündigt, was nun?

Hat dich dein Arbeitgeber gekündigt, melde dich zeitnah arbeitslos – am besten spätestens am 3. Tag nach Ende deiner Anstellung. Du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn du in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate sozial­versicherungspflichtig beschäftigt warst.

Hast du selbst gekündigt, gibt es eine Sperrfrist von bis zu 3 Monaten, in der du kein Arbeitslosengeld I erhältst. Das gilt auch, wenn du durch dein Verhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses provoziert hast. Aber wann ist das der Fall? Wenn du denkst, dass die Kündigung in der Probezeit ungerechtfertigt war, solltest du eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Dafür hast du maximal 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit.

Tipp: Spätestens wenn du vor das Arbeitsgericht gehst, fragst du dich vielleicht, was der Rechtsstreit kosten wird. Mit einer Rechtsschutz­versicherung mit dem Baustein Arbeitsrechtsschutz kannst du sorgenfrei für dein Recht kämpfen, denn sie übernimmt im Ernstfall die Kosten für Anwalt und Co.

Was muss dein Arbeitgeber bei der Probezeitkündigung beachten?

Dein:e Chef:in kann dich nicht einfach fristlos kündigen – zuvor muss er oder sie dich mit einer Abmahnung auf dein Fehlverhalten hinweisen. Die Abmahnung gibt dir die Chance, dein Verhalten zu ändern oder zu unterlassen.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung informiert und über die Gründe unterrichtet werden. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat 7 Tage Zeit, ein Veto einzulegen, bei einer außerordentlichen Kündigung 3 Tage. Das ist im § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.

Es gibt jedoch oft Streit darüber, wie genau die Begründung aussehen muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung innerhalb der sogenannten Wartezeit nicht weiter begründet werden muss. In dieser Zeit reicht es aus, wenn „der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet“ (Aktenzeichen 6 AZR 121/12).

Für bestimmte Personengruppen gilt in der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz, wie zum Beispiel für Auszubildende bei Kündigung des Ausbildungsvertrags. Auch Personen in Elternzeit, in Pflegezeit oder Schwangere genießen Sonderkündigungsschutz. Schwerbehinderte haben hingegen keine Sonderregelungen in der Probezeit.

Was du über die Wartezeit wissen musst

Die Wartezeit betrifft die ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses – unabhängig von der vereinbarten Probezeit. In dieser Zeit kann dein Arbeitgeber ohne Begründung kündigen. Nach Ablauf der Wartezeit greift das Kündigungsschutzgesetz, und es muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Dieser kann verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt (etwa bei Krankheit) sein.

Was passiert mit deinem Urlaub?

Du hast erst nach 6 Monaten im Unternehmen Anspruch auf deinen vollen Jahresurlaub. Das bedeutet aber nicht, dass du während der Probezeit keinen Urlaub erarbeitest. Stattdessen sammelst du pro Monat anteilig Urlaubstage. Bei einer Kündigung in der Probezeit hast du Anspruch auf deinen Resturlaub.

Ein Beispiel: Dein Jahresurlaub beträgt 20 Tage. Das bedeutet 1,6 Urlaubstage pro Monat. Wenn du nach 3 Monaten gehst oder gekündigt wirst, hast du Anspruch auf insgesamt 5 Tage Resturlaub, sofern du vorher keinen Urlaubstag genommen hast.

Kannst du den Resturlaub nicht nehmen, etwa bei einer fristlosen Kündigung, ist deinArbeitgeber verpflichtet, ihn auszuzahlen.

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