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Kaufvertrag privat an privat : So schützt du dich bei (Ver-)Käufen

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  • Bei Verkaufsgeschäften zwischen Privatleuten sind schriftliche Verträge keine Pflicht, sie können aber sinnvoll sein.
  • Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, bei Verkäufen von privat an privat ist aber ein Ausschluss der Gewährleistung möglich.
  • Der Gewährleistungsausschluss befreit den/die private:n Verkäufer:in aber nicht von allen Risiken, für bestimmte Sachschäden haftet er oder sie trotzdem.

Kaufvertrag privat an privat: Darum ist ein schriftlicher Vertrag wichtig

Stell dir vor, du willst dein Notebook online verkaufen. Dafür bietest du es auf einer Website anderen Privatleuten an. Um es dir einfach zu machen, verkaufst du das Gerät an den ersten Interessenten oder die erste Interessentin und verzichtest auf einen schriftlichen Kaufvertrag. Ihr geht den Kaufvertrag mehr oder weniger mündlich ein.

Rein rechtlich macht das keinen Unterschied. Beide Vertragspartner:innen haben dieselben Rechte und Pflichten wie bei schriftlichen Rechtsdokumenten.

Diese Rechte und Pflichten regelt § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

  • Der oder die Verkäufer:in ist verpflichtet, dem/der Käufer:in den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm oder ihr das Eigentum daran zu verschaffen. Der Gegenstand darf keine Rechts- oder Sachmängel aufweisen.
  • Der oder die Käufer:in hat die Pflicht, den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Das Problem bei mündlichen Verträgen: Kommt es zu einem Zoff zwischen den Vertragsparteien, steht Aussage gegen Aussage. Zum Beispiel, wenn eine:r der beiden vom Kaufvertrag zurücktritt oder sich der gekaufte Gegenstand als beschädigt erweist.

In diesem Fall hat der oder die andere Vertragspartner:in unter Umständen die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern. Ohne Zeug:innen oder schriftliches Dokument dürfte es jedoch schwerfallen, diesen Anspruch geltend zu machen und im Streitfall vor Gericht durchzusetzen.

Deswegen ist es auch bei Verkäufen von privat an privat in vielen Fällen sinnvoll, einen Kaufvertrag aufzusetzen, insbesondere bei teuren Anschaffungen oder Verkäufen wie dem (Ver-)Kauf eines gebrauchten Autos. Hier solltest du sicher sein, dass der oder die Händler:in einen Schaden, für den er oder sie einstehen muss, auch tatsächlich behebt.

Ein Kaufvertrag dient dir dann als Nachweis für eure Geschäftsbeziehung. Was du bei der Formulierung eines Vertrages beachten musst, liest du im folgenden Abschnitt.

Gut zu wissen

Verkaufst du einen Gegenstand von Wert, kann dieser der Spekulationsfrist unterliegen. § 23 des Einkommensteuerrechts listet auf, welche dazu gehören. Verkaufst du die Güter vor Ablauf der Spekulationsfrist und übersteigt dein Veräußerungsgewinn 600 €, zahlst du auf den Betrag, der oberhalb dieser Grenze liegt, Steuern. Meistens beträgt die Frist ein Jahr, bei manchen Gütern wie Immobilien können es 10 Jahre sein.

Diese Angaben solltest du bei einem privaten Kaufvertrag machen

Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie ein Kaufvertrag zwischen Privatleuten aussehen muss. In der Praxis haben sich aber einige Angaben etabliert, die du und dein:e Vertragspartner:in machen solltet:

Vertragsparteien

Hier stehen Name und Anschrift von Verkäufer:in und Käufer:in.

Kaufgegenstand

Der Vertrag hält die genaue Bezeichnung des Gegenstandes fest. Außerdem erwähnt er die Menge und beschreibt den Zustand – Sachmängel, gebraucht oder neu, Maße und so weiter.

Zahlungskonditionen

Ein wichtiger Bestandteil ist der Preis. Zudem kannst du regeln, wann und wie der oder die Käufer:in den Betrag zahlen soll – bar, per Überweisung, auf Rechnung, mit PayPal oder ähnliches.

Formalitäten

Den Kaufvertrag schließt ihr mit Datum, Ortsangabe und Unterschriften ab.

Du kannst noch weitere Angaben machen. Zum Beispiel dazu, inwiefern die Gewährleistungsrechte des Käufers oder der Käuferin eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, ob ein Umtausch möglich sein und wie der Kaufgegenstand geliefert werden soll. Aber wie oben bereits erwähnt: gesetzlich verpflichtet bist du nicht.

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Privater Kaufvertrag ohne Garantie und Gewährleistung

Bevor wir klären, ob private Kaufverträge ohne Garantie und Gewährleistung rechtens sind, beschäftigen wir uns mit den Unterschieden zwischen beiden:

  • Garantie: Sie ist eine freiwillige Leistung. Händler:in und Hersteller:in bestimmen deren Dauer und Bedingungen selbst.
  • Gewährleistung: Sie ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 437 und § 438 BGB). Bei Neuware beträgt sie mindestens 2 Jahre, bei Gebrauchtware mindestens ein Jahr. Bei Sachschäden und wenn die Ware nicht der Beschreibung des Verkäufers oder der Verkäuferin entspricht, kannst du dich als Käufer:in auf die Gewährleistung berufen. Reparatur und Umtausch sind dann möglich.

Ein Kaufvertrag ohne Garantie ist also rechtlich möglich. Eine Gewährleistung hingegen müssen Kaufverträge grundsätzlich beinhalten – mit Ausnahme von Privatkäufen. Hier kann es einen Gewährleistungsausschluss geben. Das ist der Fall, wenn du in einer Verkaufsanzeige Sätze wie „Der Gegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ und „Gekauft wie gesehen“ liest.

Dieser Haftungsausschluss stellt allerdings keinen Freifahrtschein für den oder die Verkäufer:in dar. Sind ihm oder ihr vor dem Verkauf Mängel bekannt, muss er oder sie dafür geradestehen. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor. 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es nicht erlaubt ist, die Haftung für grobes Verschulden und Körper- und Gesundheitsschäden auszuschließen (Az. VIII ZR 26/14).

Wenn der oder die Verkäufer:in dir verdeckte Mängel verschweigt, kann das als grobes Verschulden gelten.

Wer Dinge verkauft, die Sachmängel aufweisen, macht sich also trotz Gewährleistungsausschluss strafbar. Das geht auch aus § 437 BGB zu den Rechten des Käufers und der Käuferin hervor.

Selbst wenn du einen Vorschaden fachgerecht repariert hast, musst du deine:n Käufer:in unaufgefordert darüber informieren. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az. 15 O 68/19).

Das Thema Gewährleistung kann bei Kaufverträgen also knifflig sein. Bist du als Verkäufer:in der Meinung, du hast dir nichts zu schulden kommen lassen, oder hast du als Käufer:in den Eindruck, dein:e Vertragspartner:in muss trotz Gewährleistungsausschluss haften, solltest du dir Hilfe holen. Fachanwält:innen kennen sich mit der Materie aus. Bist du rechtsschutzversichert, musst du dir über diese Kosten aber keine Sorgen machen. Deine Rechtsschutz­versicherung mit dem Baustein privater Rechtsschutz übernimmt sie für dich.

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