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Unfall­­versicherung – Kündigung

Was du beachten solltest, wenn du kündigen willst

Um deine Unfall­versicherung zu kündigen, solltest du bestimmte Fristen und Formalien kennen. Erfahre hier, wie du deinen Vertrag ordnungsgemäß kündigst.
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Eine private Unfall­versicherung sichert dich finanziell ab, wenn du nach einem Unfall im Beruf oder in der Freizeit unter langfristigen gesundheitlichen Schäden leidest. Es kann jedoch vorkommen, dass eine ursprünglich gewählte Versicherung nicht mehr den optimalen Schutz darstellt. In diesem Fall kannst du sie kündigen. Dabei gibt es jedoch bestimmte Fristen und Formalien zu beachten.

Welche Gründe gibt es für die Kündigung der Unfall­versicherung?

Die Gründe für die Kündigung einer Unfall­versicherung können vielfältig sein: Hast du die Police nur aufgrund eines riskanten Hobbys ausgewählt, welches du mittlerweile nicht mehr ausübst, kann das ebenso ein Grund sein wie der Wechsel zu einem anderen Anbieter. In beiden Fällen solltest du vor der endgültigen Kündigung deiner Unfall­versicherung genau abwägen, was dir die bestehende Police noch bringt: ob neben der Absicherung des gefährlichen Hobbys nicht auch andere Punkte wichtig sind und ob die neue Versicherung tatsächlich besser oder einfach nur günstiger ist. Ein sehr häufiger Grund für eine Kündigung ist übrigens eine Beitragserhöhung. Wird eine solche vom Versicherer vorgenommen, ohne dass gleichzeitig die Leistungen angepasst werden, hast du sogar ein Sonderkündigungsrecht.

Experten-Tipp

Wenn du deine Unfall­versicherung nur aufgrund eines finanziellen Engpasses kündigen willst, kannst du die Police alternativ auch kurzzeitig ruhen lassen (Beitragsfreistellung). In vielen Fällen bleiben die Leistungen dennoch für einige Zeit erhalten.

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Wann kann ich eine Unfall­versicherung kündigen?

Ohne einen besonderen Grund lässt sich die Unfall­versicherung nur zu bestimmten Fristen kündigen. Die Rede ist dann von einer ordentlichen Kündigung. Die tatsächlichen Fristen richten sich nach der Laufzeit des Vertrags:

  • Ein Jahr Laufzeit: Einjährige Verträge können zum Ende jedes Versicherungsjahres gekündigt werden – in der Regel mit einer Frist von drei Monaten.
  • Ab drei Jahren Laufzeit: Diese Unfall­versicherung kannst du erstmals nach drei Jahren zum Ende des Versicherungsjahres kündigen und danach jährlich. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls meist drei Monate.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du deine Unfall­versicherung auch außerordentlich kündigen – also unabhängig von den festen Fristen und Zeitpunkten. Bis zu einem Monat nach folgenden Ereignissen hast du ein Sonderkündigungsrecht:

  • Nach einem Schadenfall: Nimmst du Leistungen in Anspruch und die Zahlungen beziehungsweise Verhandlungen zu einem Versicherungsfall sind abgeschlossen, kannst du deine Unfall­versicherung kündigen.
  • Bei einer Beitragserhöhung: Erhöht die Versicherung ihre Preise, ohne dabei den Versicherungsschutz zu erhöhen, kannst du ebenfalls außerordentlich kündigen.
  • Reduzierung der Leistung: Werden Leistungen gestrichen oder eingegrenzt und die monatlichen Beiträge bleiben gleich, greift das Sonderkündigungsrecht der Unfall­versicherung. 

Wie funktioniert die Kündigung?

Willst du deine Unfall­versicherung kündigen, muss das in jedem Fall schriftlich geschehen. Es reicht ein kurzes Schriftstück, in dem die Versicherungsnummer, die Kündigungsfrist und das tatsächliche Datum (Ende eines Versicherungsjahres) angegeben sein sollte. Kündigst du außerordentlich, solltest du auch den Grund der Kündigung nennen. Bitte abschließend um eine schriftliche Bestätigung der (fristgerechten) Kündigung. 

Tipp

Um auf Nummer sicher zu gehen, kannst du die Kündigung auch per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung schicken.

Bekommt man nach der Kündigung Geld zurück?

Wie bei den meisten Policen erhältst du bei der Kündigung der Unfall­versicherung kein Geld zurück. Eine Ausnahme gibt es jedoch: die Unfall­versicherung mit Beitragsrückgewähr. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus Versicherung und Geldanlage. Diese Unfall­versicherung kannst du kündigen und dir auszahlen lassen, zumindest einen Teil – nämlich den Anlageteil. Versicherungen dieser Art sind meist jedoch relativ teuer. Du solltest also genau nachrechnen und vergleichen, ob sich eine Unfall­versicherung mit Beitragsrückgewähr lohnt.

Ist es sinnvoll, die Unfall­versicherung im Alter zu kündigen?

Spätestens mit dem Renteneintritt stehen viele Versicherungen auf dem Prüfstand – so auch die private Unfall­versicherung. Ob eine solche Police im Alter tatsächlich noch benötigt wird, lässt sich pauschal schwer sagen. Grundsätzlich gilt aber: Nicht nur die Gefahr eines Unfalls kann im Alter steigen, sondern vor allem die Folgen können schwerwiegender sein. Wer also irgendwann eine private Unfall­versicherung mit guten Konditionen abgeschlossen hat, ist wahrscheinlich nicht schlecht damit beraten, diese zu behalten. Eventuell können Anpassungen bei sogenannten Assistance-Leistungen sinnvoll sein, während andere Punkte dafür vielleicht nicht mehr eine so große Rolle spielen. Eine „normale“ Unfall­versicherung im Alter zu kündigen, um dann eine spezielle Senioren-Unfall­versicherung abzuschließen, ist jedenfalls nicht sinnvoll. Empfehlenswert ist allerdings, die Leistungen der Unfall­versicherung mit anderen bestehenden Versicherungen abzugleichen und dann abzuwägen, wo was optimiert oder eingespart werden kann.

Kann der Versicherer die Unfall­versicherung von sich aus kündigen?

Wie bei vielen Dingen gibt es auch zwei Seiten der Medaille: Nicht nur du kannst die Unfall­versicherung kündigen – es kann auch der umgekehrte Fall eintreten. Grundsätzlich hat die Versicherung ähnliche Rechte wie du. Sie darf die Police zum Ende der vereinbarten Laufzeit, aber auch fristgerecht zum Ende eines Kalender- beziehungsweise Versicherungsjahres kündigen. Auch nach einem abgewickelten Schadenfall kann dir die Versicherung kündigen. Wenn du deine Beiträge nicht oder immer wieder unregelmäßig zahlst, ist es ebenfalls sehr wahrscheinlich, dass die Versicherung dir kündigt.

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