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Pflege­­versicherung – Kinderlose

Alles Wichtige in Zusammenhang mit einer Kinderlosigkeit: Kinderlose zahlen mehr

Kinderlose zahlen in der gesetzlichen Pflege­versicherung einen Zuschlag. Erfahre, wie hoch der Zusatzbeitrag ist und ab wann er fällig wird.
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Wer keine Kinder hat, zahlt einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflege­versicherung (auch gesetzliche Pflege­versicherung genannt). So will der Staat einen Anreiz setzen, damit die Leute mehr Kinder bekommen. Einen Anspruch auf eine bessere Pflegeleistung gibt es trotz des höheren Beitrags aber nicht. Eher im Gegenteil: Genauso wie die gesetzliche Rente steht auch die Pflege­versicherung aufgrund des demographischen Wandels unter Druck. Wie sich der Kinderlosenzuschlag definiert, wer ihn zahlen muss und was du gegen die Versorgungslücke im Alter tun kannst, das erfährst du hier.

Warum müssen Kinderlose mehr in der Pflege­versicherung zahlen?

Die gesetzliche Pflegepflicht­versicherung basiert auf einem Umlageverfahren. Die Beiträge, die du heute eingezahlst, werden nicht etwa zur Seite gelegt und kommen zum Einsatz, wenn du selbst pflegebedürftig wirst. Stattdessen werden sie dazu verwendet, die Leistungen aktuell Pflegebedürftiger zu finanzieren. Man kann also sagen, dass die jüngere Generation die ältere Generation durch ihre gezahlten Beitragssätze unterstützt.

Da unsere Kinder der Generation angehören, die später einmal unsere Leistungen aus der Pflege­versicherung bezahlen wird, soll mit der Beitragsgestaltung der sozialen Pflege­versicherung ein Anreiz gesetzt werden, Kinder großzuziehen. Kinderlose zahlen deshalb einen Beitragszuschlag in der sozialen Pflege­versicherung. Ihr Beitragssatz ist somit etwas höher als der von Eltern.

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Wie hoch ist der Zuschlag zur Pflege­versicherung für Kinderlose?

Der Zuschlag beträgt aktuell 0,6 %. Der Basisbeitrag, den jede:r Versicherte einzahlt, liegt bei 3,4 %. Damit zahlen Kinderlose als Beitrag zur Pflege­versicherung insgesamt 4,0 % ihres monatlichen Bruttoeinkommens (Stand: 2024).

Achtung: Der Arbeitgeber beteiligt sich nur an dem Basisbeitrag. Für Kinderlose zahlt er die Hälfte davon, also 1,7 %. Den Zuschlag bezahlen Kinderlose komplett allein.

Der Anteil den Angestellte ohne Kind für die Pflege­versicherung zahlen, beträgt 2,3 % (die Hälfte des Basisbeitrags 1,7 % plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag).

Ab wann zahlt man den Kinderlosenzuschlag in der Pflege­versicherung?

Der Kinderlosenzuschlag zur Pflege­versicherung ist altersabhängig. Ab dem 23. Lebensjahr zahlst du ihn zusätzlich zum Pflege­versicherungsbeitrag.

Bekomme ich für den Beitragszuschlag eine höhere Leistung?

Ein höherer Beitrag zur Pflege­versicherung bedeutet nicht, dass du im Fall der Pflegebedürftigkeit auch eine bessere Leistung bekämst. Vielmehr wird der Beitragszuschlag für Kinderlose erhoben, weil die gesetzliche Pflege­versicherung genauso wie gesetzliche Krankenkasse oder gesetzliche Renten­versicherung umlagefinanziert ist. Das bedeutet: Die jüngere Generation sorgt mit ihren Beiträgen für die Pflege der älteren Generation. Bleiben Kinder aus, fehlen in der Zukunft Arbeitnehmer:innen, die mit ihren Beiträgen das System finanzieren. Soll die Pflege­versicherung dennoch weiterhin finanzierbar bleiben, müssen entweder die Beiträge angehoben oder die Leistungen gekürzt werden. Hast du keine Kinder, ist es also eher wahrscheinlich, dass du im Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit mit höheren zusätzlichen Pflegekosten rechnen musst, trotz gestiegener Beiträge.

Wir werden immer älter und dadurch steigt auch die Wahrscheinlichkeit, selbst einmal pflegebedürftig zu werden. Wer Pflegekosten nicht fürchten will, der sollte deshalb frühzeitig eine private Pflegezusatz­versicherung wie eine Pflegetagegeld­versicherung oder eine Pflegerenten­versicherung abschließen.

Früh abschließen lohnt sich immer
Wir schieben Gedanken wie die an die eigene Pflegebedürftigkeit immer weit von uns weg. Dabei ist es gerade hier – wie bei der Alters­vorsorge – wichtig, früh anzufangen, da gerade dann die Beiträge noch niedrig sind.
Bild unseres Versicherungsexperten Nicolai
Nicolai
Versicherungsexperte bei CLARK

Ist die gesetzliche Pflege­versicherung in Zukunft überhaupt noch finanzierbar?

Die gesetzliche Pflege­versicherung steht zweifellos unter Druck, weil unsere Gesellschaft stark altert. Dadurch werden statistisch gesehen immer mehr Menschen immer länger pflegebedürftig. Aufgrund des demographischen Wandels fehlt es zunehmend an jungen, gesunden Arbeitnehmer:innen, die über ihre Beiträge die Pflege der älteren Versicherten finanzieren. Nachdem in der Coronapandemie die Rücklagen der Pflege­versicherer weitgehend aufgebraucht wurden, muss der Staat schon heute mit Steuermitteln aushelfen.

Es verwundert darum nicht, dass der Zuschlag für Kinderlose zur Pflege­versicherung zum Juli 2023 angestiegen ist – nämlich um 0,25 Prozentpunkte von 0,35 % auf 0,6 % des Bruttogehalts (Stand 2024). Gleichzeitig wurde der allgemeine Beitragssatz angehoben von 3,05 % auf 3,4 %. Während der Beitragssatz für Kinderlose bis Juli 2023 noch bei insgesamt 3,4 % lag, beträgt er nach der Anhebung 4,0 %.

Weil bei der Demographie keine Trendumkehr in Sicht ist, ist anzunehmen, dass die Beiträge zur Pflege­versicherung auch in Zukunft immer wieder angehoben werden müssen, um den steigenden Pflegebedarf zu decken. Gleichzeitig ist anzunehmen, dass Leistungen aus dem Leistungskatalog gestrichen werden. Wer sichergehen will, im Alter auch im Fall der Pflegebedürftigkeit gut versorgt zu sein, der sollte sich mit einer Pflegezusatz­versicherung rechtzeitig absichern.

Wer ist kinderlos im Sinne der Pflege­versicherung?

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflege­versicherung fällt an, wenn man weder leibliche Kinder noch Stiefkinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder hat. Sobald du ein Kind bekommst, fällt der Zuschuss weg und eine Elterneigenschaft liegt vor. Diese Befreiung gilt ein Leben lang, also auch dann, wenn deine Kinder erwachsen sind oder versterben. Die Befreiung gilt außerdem für beide Eltern.

Gilt der Beitragszuschlag für Kinderlose auch in der privaten Pflege­versicherung?

Die Berechnung der Beiträge für die private Pflegepflicht­versicherung basieren nicht auf der Höhe des Einkommens, sondern sind von Alter und Gesundheitszustand abhängig. Die private Pflege­versicherung basiert auf dem Prinzip der Altersrückstellungen. Jede:r Versicherte sorgt mit den Beiträgen für sich selbst vor. Einen Zuschlag für Kinderlose gibt es deshalb nicht. 

Kann man sich vom Zuschlag befreien lassen?

Den Kinderlosenzuschlag zur Pflege­versicherung zahlen alle Personen, die keine Kinder haben, unabhängig davon, warum sie kinderlos sind. Wenn du Leistungen nach SGB III beziehst, zum Beispiel Bürgergeld (früher Hartz IV oder Arbeitslosengeld II), zahlst du den Zuschlag nicht selbst. Er wird zusammen mit dem eigentlichen Beitragssatz zur Pflege­versicherung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Personen, die Wehr- oder Zivildienst leisten, sind ebenfalls befreit.

Brauche ich für den Kinderlosenzuschlag in der Pflege­versicherung einen Nachweis?

Der Kinderlosenzuschlag wird bei allen Beitragszahlern ab dem 23. Lebensjahr erhoben, wenn sie nicht nachweisen, dass sie bereits Eltern sind. Bei gesetzlich und freiwillig versicherten Angestellten zieht der Arbeitgeber den Beitrag für die Pflege­versicherung direkt vom Lohn ab. Wenn du ein Kind bekommst, musst du deinem Arbeitgeber nachweisen, dass du den Kinderzuschlag nicht mehr zahlen musst. Dafür reicht der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte aus.

Bist du als Selbstständige:r freiwillig in der gesetzlichen Pflegepflicht­versicherung, musst du direkt gegenüber deiner Krankenkasse nachweisen, dass du ein Kind hast. Als Nachweis dienen zum Beispiel:

  • Geburtsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Erziehungs- oder Kindergeldbescheid
  • Vaterschaftsurkunde
  • Bescheid über Mutterschaftsgeldbezug
  • Heiratsurkunde (bei Stiefkindern)

Kann der Kinderlosenzuschlag in der Pflege­versicherung rückwirkend erlassen werden?

Wenn du ein Kind bekommst, musst du innerhalb von 3 Monaten nachweisen, dass du den Kinderlosenzuschlag nicht mehr zahlen musst. Dann bist du rückwirkend ab der Geburt deines Kindes oder der Adoption befreit und erhältst zu viel Gezahltes zurück. Weist du deine Mutter- oder Vaterschaft erst später nach, entfällt der Zuschlag erst ab dem folgenden Monat.

Muss ich den zusätzlichen Beitragssatz auch zahlen, wenn ich unfreiwillig kinderlos bin?

Es mag ungerecht klingen, aber auch wer unfreiwillig kinderlos bleibt, muss den Zusatzbeitrag zahlen. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 27. Februar 2008 entschiedenen. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Das Urteil bestätigt, dass der Beitrag an das Merkmal der Kinderlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Gründe geknüpft ist.

Wie wähle ich die richtige Pflegezusatz­versicherung für die optimale Absicherung im Ernstfall?

Obwohl die soziale Pflege­versicherung für fast alle Menschen in Deutschland verpflichtend ist und als finanzielle Absicherung im Falle der Pflegebedürftigkeit dienen soll, deckt sie nur die grundlegendsten Kosten im Pflegefall ab. Durch die Einstufung der 5 verschiedenen Pflegegrade können sich die eigenen Kosten, trotz der Bezuschussung der Pflegekasse, in immensen Höhen bewegen. Da sich die verschiedenen Anbieter jedoch kaum in den Kosten und den Leistungen unterscheiden, lohnt sich der Vergleich kaum.

Wenn du dir deshalb zusätzliche Leistungen wünschst und die privaten Kosten von dir und deinen Angehörigen in Pflegefall möglichst gering halten willst, solltest du dich frühzeitig um eine Pflegezusatz­versicherung kümmern. Wie bei allen Vorsorge­versicherungen entscheiden der Moment des Abschlusses und der Gesundheitszustand des zu Versichernden über die Höhe des Tarifs. Je früher man beginnt, umso günstiger ist sie. Die Versicherungsexpert:innen von CLARK helfen dir dabei, den Versicherer herauszusuchen, der am besten zu dir passt. So gehst du vor:

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